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Wer im Internet rechtswidrig falsche Tatsachen verbreitet, muss bei den Betreibern der Onlineplattformen, auf denen die Behauptungen abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirken

Wer selbst auf einer Internetseite nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt, die sich auf Dritte rufschädigend auswirken, ist im Rechtssinne „Störer“ und verpflichtet, diese zu berichtigen bzw. zu löschen. Der BGH hatte sich nun aber in einer neuen...