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Das Landgericht Düsseldorf hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 05.06.2013, Az.: I 2 O 184/12) klargestellt, dass zwar bei grenzüberschreitenden Delikten, die im Zuge der Veröffentlichung von ehrverletzenden Inhalten auf ausländischen Webseiten mit einer Persönlichkeitsverletzung in Betracht kommen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 BGB analog), der Verletzte an Stelle des Rechts am (ausländischen) Handlungsort zwar auch das Recht des (inländischen) Erfolgsortes wählen kann. Dies gelte aber nur dann, wenn die im Internet abrufbare Veröffentlichung einen hinreichenden Inlandsbezug aufweise.

Dabei soll im Streitfall eine „Analyse“ des Inhalts eines angeblich verletzenden Artikels dahingehend entscheidend sein, ob der Verbreiter ein bestimmtes Land erreichen will, bzw. ob ein Bezug zu diesem Land besteht. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht dies nicht als gegeben; der bloße Sitz der Kläger in Deutschland und die konkurrierende Tätigkeit des Beklagten auf dem deutschen Markt reichen demnach allein nicht aus, den Inlandsbezug herzustellen. Dass Gericht wertete insbesondere die in fremder Sprache (niederländisch) gehaltenen Kolportationen als ein Beleg dafür, dass dem Beklagten nicht an „Wirkung“ im deutschen Rechtsraum gelegen war.

Ob diese anhand objektiver Umstände identifizierte „subjektive“ Komponente allerdings wirklich herangezogen werden kann, scheint fraglich. Das Landgericht Düsseldorf wies jedenfalls die Klage als unzulässig ab. Es folgt damit grundsätzlich der derzeitigen BGH-Rechtssprechung zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen. Bitte beachten Sie, dass auch der inländische Serverstandort als solcher rechtlich irrelevant ist.