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Wer selbst auf einer Internetseite nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt, die sich auf Dritte rufschädigend auswirken, ist im Rechtssinne „Störer“ und verpflichtet, diese zu berichtigen bzw. zu löschen.

Der BGH hatte sich nun aber in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 28.07.2015 – Az.: VI ZR 340/14) mit der weitergehenden Frage zu beschäftigen, welche Ansprüche gegen diesen (ursprünglichen) Störer bestehen, wenn diese unwahren Behauptungen zwischenzeitlich auch noch von Dritten im Internet eigenständig übernommen wurden und also derart weitere Verbreitung im Netz gefunden haben.

Nach Auffassung des BGH kann zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung der Betroffene den Störer dann grundsätzlich auch auf ein „Hinwirken“ zur Löschung dieser rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

Zum Hintergrund:

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Beklagten (interessanter Weise ein Rechtsanwalt) auf Löschung von im Internet abrufbaren Äußerungen in Anspruch genommen, die zunächst auf einer Webseite seiner vormaligen Kanzlei veröffentlicht und in der Folge von verschiedenen Internetportalen übernommen wurden. Trotz der Löschung auf den Kanzlei-Seiten stellte die Klägerin in der Folgezeit fest, dass eine entsprechende Berichterstattung nunmehr in verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar war. Die Berichterstattung war also über Suchmaschinen allenthalben abrufbar.

Die Klägerin hatte im Zuge der angestrengten gerichtlichen Weiterung (unter anderem) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des im Internet über Suchmaschinen abrufbaren Artikels „zu bewirken“.

Das Landgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen, und auch der in der Folge angestrengten Berufung vor dem OLG bleib der Erfolg versagt – allerdings ließ der Senat die Revision zu, und der BGH gab nun der Klägerin (teilweise) recht.

Zu den Gründen:

Nach Auffassung des BGH machte die Revision zu Recht geltend, dass der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen kann; und zwar nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstelle. Eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigeführten fortdauernden Rufbeeinträchtigung sei dabei der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 13 mwN).

Der BGH wies indes darauf hin, dass sich hierauf der Beseitigungsanspruch nicht etwa beschränkt, sondern der Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch genommen werden kann (dies in Fortführung der Rechtsprechung des BGH unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 62 ff. sowie unter Hinweis auf Art. 17 des Entwurfs der EU-Datenschutz-Grundverordnung, Stand 11. Juni 2015).

Die Löschung bzw. das „Hinwirken“ sei in ihren Wirkungen für den Störer und in ihrem Zweck für den Betroffenen der Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angenähert und umfasse daher auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (insbesondere unter Hinweis auf Senatsurteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 16 zur titulierten Unterlassungsverpflichtung) – allerdings nur unter bestimmten sachlich-rechtlichen und beweismäßigen Voraussetzungen: Die beanstandeten Behauptungen müssten nachweislich falsch und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar sein.

Zwar sei demnach im entschiedenen Fall eine Löschung des gesamten (in Teilen inhaltlich richtigen) Artikels zum Schutze des geschäftlichen Ansehens der Klägerin vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung bereits nicht erforderlich; die Löschung einzelner (unzutreffender) Passagen des Artikels zu bewirken, könne indes (nach entsprechender, hier jedenfalls „hilfsweiser“ Beschränkung der Klageanträge) nicht verneint werden:

Denn die beanstandeten Äußerungen griffen insoweit nach Abwägung des BGH anspruchsbegründend in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (einer Aktiengesellschaft) ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin auch als Wirtschaftsunternehmen, soweit die unwahren Behauptungen geeignet sind, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist verschuldensunabhängig jeder anzusehen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung (unmittelbar) adäquat verursacht hat oder (mittelbar) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genüge nun als Mitwirkung in diesem Sinne aber auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Der Beklagte sei demnach mittelbarer Störer, denn er hatte den auf der Internetseite der Kanzlei abrufbaren, ursprünglichen Beitrag selbst verfasst und in das Internet gestellt, womit der Beklagte durch sein Verhalten den von der Klägerin beklagten Störungszustand eben gerade herbeigeführt und die maßgebliche Ursache für die von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt habe.

Und weil nun Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden würden, sei die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen und also zurechenbar, da sich darin gerade eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr verwirkliche.

Der BGH wies allerdings darauf hin, dass die Klägerin vom Beklagten dann gleichwohl nicht etwa uneingeschränkt verlangen könne, „die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken“. Vielmehr beinhalte der Anspruch nur, dass der Beklagte im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken habe.

Der BGH hat den Klageantrag (argumentum a maiore ad minus) aber entsprechend ausgelegt, so dass das Urteil des OLG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (siehe § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Anmerkung:

Anders als man es gelegentlich auch im Nachgang zu dieser interessanten Entscheidung liest, ist der Störer also nicht verpflichtet, die Löschung der angegriffenen Behauptungen „zu bewirken“, d. h. einen entsprechenden Erfolg in Gestalt der Löschung herbeizuführen. Denn hierzu wäre – worauf der BGH ausdrücklich hingewiesen hat – der Störer gar nicht in der Lage, weil er selbst keinen Zugriff auf fremde Internetseiten hat.

Bewusst offengelassen hat der BGH allerdings, wie denn dies „Hinwirken“ zu erfolgen hat, bzw. welcher Nachweis hierfür genügen soll. Denn die Auswahl unter mehreren „tatsächlich möglichen“ Abhilfemaßnahmen muss nach Auffassung des BGH dem Störer überlassen bleiben: Die Rechte des Störers sollen demnach nicht weitergehend eingeschränkt werden, „als es der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte erfordert“. Abgesehen davon trage der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt.

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 – 324 O 550/12 –

OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 – 7 U 60/13 –

Quelle: BGH online