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Produktwerbung mit vorteilhaften Testergebnissen ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und leicht auf das Testergebnis zugreifen kann, um den Wahrheitsgehalt überprüfen zu können.

Das OLG Oldenburg hat kürzlich (Urt. v. 31.7.2015, 6 U 64/15) entschieden, dass die Produktwerbung in einem Bestellkatalog unter Referenz auf ein Testergebnis im Internet wettbewerbsrechtlich zulässig ist, da heutzutage ein leichter Zugriff auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich ist.

Zum Hintergrund:

Ein Wettbewerbsverband forderte einen Händler auf, es zu unterlassen, in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger mit dem Testergebnis „sehr gut“ zu werben, da dieser als Fundstelle für das Testergebnis lediglich ein Internetportal angab.

Im Zuge des sodann angestrengten Gerichtsverfahrens gab das angerufene Landgericht der Klage statt, da es die Auffassung des klagenden Wettbewerbsverbandes teilte, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet wettbewerbsrechtlich unzulässig sei: Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Das daraufhin in der Instanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht teilte diese Auffassung freilich nicht und wies unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage (rechtskräftig) ab.

Zu den Gründen:

Das OLG wies darauf hin, dass das Internet in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet sei und eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zukäme. Unter dann lebensnaher Würdigung könne sich ein Verbraucher heute selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfügen würde. Denn dabei würde nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis bei einem Kiosk besorgen müsste.

Ein „leichter Zugriff“ sei daher grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich, eine wettbewerbsrechtlich relevante Benachteiligung des Verbrauchers könne nicht erkannt werden.

Quelle: OLG Oldenburg PM vom 10.8.2015

Anmerkung:

Justitia ist im 21. Jahrhundert angekommen – jedenfalls bei den Obergerichten.