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Wer im Wege eines Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses strafbewehrt zu einem Unterlassen verpflichtet wurde, darf nicht nur „nichts“ mehr tun, sondern muss ggf. auch aktiv werden – nämlich zumutbare Handlungen vornehmen, die zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2014 – VI ZR 18/14).

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung (Beschl. v. 21.08.2017 – Az.: 13 W 45/17) hat das Oberlandesgerichts Celle diese Handlungspflichten im Online-Bereich konkretisiert bzw. eingeschränkt: Nachdem der Unterlassungsschuldnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich verboten worden war, bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit einer Fernsehsendung zu verbreiten, entfernte diese zwar den in Rede stehenden Videobeitrag aus ihrer „Mediathek“ und beantragte auch eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen; sie unterließ es aber, eine weitergehende Recherche über Weiterverbreitungen durch Dritte über Videoplattformen (insbesondere YouTube) vorzunehmen.

Die [simple_tooltip content=’LG Hannover – Az: 6 O 67/17′]Vorinstanz[/simple_tooltip] hatte auf Antrag der Unterlassungsgläubigerin ein Ordnungsgeld verhängt und dies damit begründet, dass die Antragsgegnerin eben nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan habe, um nach Zustellung des Beschlusses eine Verletzung des Unterlassungstenors durch die (sodann festgestellte) Weiterverbreitung des Beitrags auf YouTube durch Dritte zu verhindern. Diese „Weiterverbreitung“ sei nämlich „absehbar“ und daher die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, „die gängigsten Plattformen“ unter Nutzung der dortigen Suchfunktion und der Eingabe von Schlagworten nach dem streitgegenständlichen Beitrag zu durchsuchen.

Das OLG Celle folgte dagegen der Argumentation der Antragsgegnerin und sah die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 ZPO in Gestalt einer schuldhaften Zuwiderhandlung nicht erfüllt:

Zwar hätte der Unterlassungsschuldner grundsätzlich alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Unterlassungsgebotes zu verhindern; dazu gehöre regelmäßig auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15; siehe zur Thematik auch unseren Beitrag vom 15.03.2016 zu OLG Zweibrücken Urt. v. 19.11.2015 – 4 U 120/14, dort m. w. N. ). Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeute dies, dass der Unterlassungsschuldner durch „geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können – und zwar weder über die Webseite direkt, noch über „die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet“ (unter Hinweis auf OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015 – 13 U 58/14 m. w. N.).

Der Unterlassungsschuldner habe aber für das selbstständige Handeln Dritter nicht grundsätzlich einzustehen. Er sei daher zwar gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er „mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten“ habe (hier unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.03.2016 – 2 W 40/15). Es würde aber nicht jedwedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet zwingend einen zurechenbaren Verstoß durch den Unterlassungsschuldner darstellen.

Die eigenständige Übernahme von Aussagen durch Dritte, mit welcher der Unterlassungsschuldner nicht zu rechnen bräuchte, hätte dieser ebenso nicht zu vertreten wie eine von ihm nicht veranlasste oder unterstützte, nicht marktbezogene Weiterverbreitung.

Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Senats die Antragsgegnerin daher nicht verpflichtet, eine anlassunabhängige Suche nach einer möglichen Weiterverbreitung ihres Beitrages auf YouTube vorzunehmen. Dies sei schon deshalb nicht zu fordern gewesen, da „das Handeln des YouTube-Nutzers ihr nicht wirtschaftlich zugutekam, sondern im Gegenteil in Konkurrenz zu ihrem eigenen Mediathek-Angebot stand“. Der Senat hat es daher offen gelassen, ob die Antragsgegnerin mit einer solchen Weiterverbreitung ohne konkreten Anlass ernstlich hätte rechnen müssen, nur weil sie den Beitrag zunächst in ihrer Mediathek zur Verfügung gestellt hatte. Selbst bei Annahme einer „internettypischen Gefahr“ (untern Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14) sei es unzumutbar, von dem Unterlassungsschuldner auch die anlassunabhängige Kontrolle der „gängigsten“ Videoportale zu fordern.

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Bitte beachten Sie: Auch nach der Auffassung des Celler Senats ist der Unterlassungsschuldner aber durchaus verpflichtet, entsprechend des etablierten Haftungskonzepts bei der Verbreitung von Inhalten Dritter im Internet auf einen Hinweis des Betroffenen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten tätig zu werden und auf eine Löschung des von einem Dritten veröffentlichten Beitrags hinzuwirken. Dieser Pflicht war im entschiedenen Fall die Antragsgegnerin nach Erhalt des Ordnungsgeldantrages aber unverzüglich nachgekommen.

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Diese entschiedene Fallgestaltung hat fraglos eine hohe Praxisrelevanz und ist (siehe die zitierten Fundstellen) bislang noch nicht vom BGH oder Obergerichten entschieden worden. Der Senat hat daher die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen demgemäß grundsätzliche Bedeutung haben (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).