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Grundsätzlich muss der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung, welche aufgrund einer strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zuge einer Abmahnung eingegangen wurde, alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Es treffen ihn also nicht nur Unterlassungs-, sondern in diesem Zusammenhang auch aktive Handlungspflichten im Sinne eines „Hinwirkens“, und es obliegt dem Unterlassungsschuldner, im Zweifel den Entlastungsbeweis zu führen (vgl. unseren Beitrag zu BGH Urt. v. 28.07.2015 – Az.: VI ZR 340/14; BGH Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13; BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12).

Das OLG Zweibrücken hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom (Urt. v. 19.11.2015 – 4 U 120/14) weiter konkretisiert, unter welchen Umständen vom Vorliegen eines solchen Entlastungsbeweises ausgegangen werden kann:

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Danach ist es einem Unterlassungsschuldner nicht zuzumuten, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und nach Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung zu kontrollieren.[/dropshadowbox]

Zwar müsse der Unterlassungsschuldner im Falle einer (abgemahnten) falschen Unternehmensbezeichnung damit rechnen, dass Branchendienste die (ursprünglich selbst geführte bzw. veranlasste) unrichtige Bezeichnung in sonstige im Internet verfügbare Verzeichnisse aufnehmen. Dementsprechend sei er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung auch gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der untersagten Bezeichnung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigen Dienste zu veranlassen, diese oder ähnliche Angaben aus ihren Verzeichnissen zu entfernen.

Allerdings sei in dem Fall, dass auch eine unverzügliche Recherche des Unterlassungsschuldners nach Abgabe der Unterwerfungserklärung den neuerlich inkriminierten Wettbewerbsverstoß nicht verhindert hätte (da die Aufnahme der unrichtigen Unternehmensbezeichnung zeitlich danach und ohne Zutun des Unterlassungsschuldners erfolgte), nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hatte, im Zusammenhang mit der Nennung seines Unternehmens weiter verwendet werde.

Vorinstanz:
LG Kaiserslautern (HK O 33/13)

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz