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Uns erreichen seit gestern mehrere Anfragen unserer Mandantschaft in Bezug auf die Abmahnungen der vorgenannten Kollegen für eine offenbar erst kürzlich gegründete US-amerikanische Firma, die in einem angeblichen Wettbewerbsverhältnis zu unseren eShop-betreibenden Mandanten stehen sollen:

Beanstandet wird regelmäßig ein Verstoß gegen gegen § 312g Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs.1 Nr. 4 1. Halbsatz EGBGB, d. h. die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (wobei das Gesetz nun gerade nicht abschließend regelt, was alles unter dem Begriff der „wesentlichen Merkmale“ der Ware zu verstehen ist; dies ist im Einzelfall nach dem zu erwerbenden Produkt zu beurteilen).

Beanstandet wird in den hier vorliegenden Fällen immer auch eine nicht rechtskonforme Umsetzung der sog. Button-Lösung, wonach Betreiber von Internetshops dazu verpflichtet sind, den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt und zur Kenntnis nimmt, dass er sich durch betätigen des Bestellbuttons zu einer Zahlung verpflichtet (die gesetzliche Regelung verlangt insoweit in der Tat eindeutige Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“).

Mal unabhängig davon, ob nun im Einzelfall ein abmahnfähiger materiell-rechtlicher Verstoß zu konzedieren wäre: Es ergeben sich aus dem erkennbaren Umfang dieser „Massenabmahnung“, dem Inhalt der Abmahnung, dem Umfeld der US-Firma, in deren Namen abgemahnt wird, und aus der Art, wie die Kanzlei Bode und Partner sich organisatorisch eben hierfür „aufgestellt“ hat, gewisse Indizien, nach deren Zugrundelegung die Missbräuchlichkeit der Abmahnung der Kollegen angenommen werden könnte. Abgesehen davon ist die – durchweg – gesetzte Frist bis zum 22.03.2013 und also etwa ein bis zwei Tage nach Erhalt der Abmahnung jedenfalls in Anbetracht des hier in Rede stehenden Rechtsverstoßes viel zu kurz: Diese unangemessene Fristsetzung soll erkennbar dazu instrumentalisiert werden, den „Entscheidungsdruck“ auf die Abgemahnten zu erhöhen, sie entfaltet dann daher keine Rechtswirkungen.

Wir empfehlen indes, bei Erhalt einer solchen Abmahnung nicht untätig zu bleiben, sondern unverzüglich anwaltliche Hilfe (vorzugsweise unsere) in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ist eine erfolgreiche „Abwehr“ der Abmahnung zumindest im Hinblick auf die Kostenfolgen gut denkbar.