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Wie erwartet werden nunmehr im Sommer zur lang geplanten Abwehr von „Abofallen“ die neuen Regelungen zum Fernabsatz (§ 312g Abs. 2 bis 4 BGB n.F.) in Kraft treten.  Diese gelten grundsätzlich (mit gewissen Ausnahmen) für jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, z.B. für Verkäufe in Online-Shops, Portalen oder auch über mobile Lösungen.  Das Gesetz zur Einführung der sog. „Button-Lösung“ wurde nun erst am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, womit die Neuregelungen zum 01.08.2012 zu beachten sind.

Regelungsgegenstand der Verschärfung der Informationspflichten betrifft vor allem zunächst einmal das Erfordernis einer hinreichend bestimmten „Schaltfläche“ zum Absenden der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers (der Bestellung). Die Bezeichnung dieses „Buttons“ muss nach der gesetzgeberischen Intention nunmehr hinreichend den rechtlichen Bindungswillen verdeutlichen,  z. B. durch die Angabe „zahlungspflichtig bestellen“, oder „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“. Durch die spezifische Formulierung muss der Kunde klar erkennen können, dass mit seiner Erklärung eine (finanzielle) Verpflichtung einher geht.

Überdies müssen nach der neuen Regelung dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen (essentialia negotii) klar und verständlich in hervorgehobener Weise vor Augen geführt werden. Die in der Vergangenheit berüchtigten „versteckten“ Hinweise z. B. im unteren Scroll-Bereich des Internetauftritts werden damit der Vergangenheit angehören. Folgende Informationen müssen demnach „hervorgehoben“ werden:

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Diese Anforderungen beziehen sich nicht nur auf die „prominente“, d. h. schaltflächennahe Platzierung der Angaben im Angebot als solches, sondern z. B. auch auf die (typo-)grafische Ausgestaltung (kaum lesbare oder kontrastarme Gestaltung). Wo im Einzelnen die Grenzen sind, sollten Anbieter im Zweifel durch anwaltlichen Rat abklären lassen.

Bitte beachten Sie: Die Neuregelung gilt grundsätzlich auch für App-Stores oder eBay-Angebote, wenngleich bei Letzteren auktionsspezifische Besonderheiten greifen können. Es empfiehlt sich aber auch dort dringend, im Zweifel rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Denn in den Fällen, in denen Online-Händler ab August diesen Anforderungen nicht gerecht werden, sind insbesondere zwei Folgen zu vergegenwärtigen:

1. Es kommt kein wirksamer Vertrag zustande, d. h. eine Forderung gegenüber dem Kunden besteht im Streitfall nicht.

2. Wettbewerber werden Verstöße ahnden – es droht eine neue Abmahnwelle.