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Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.11.2015 – Az. I-20 U 26/15) wird der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten.
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Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 (Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12) die Haftungsvoraussetzungen des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen der von ihm vertretenen Gesellschaft neu definiert und deutlich gemacht, dass ein Geschäftsführer nicht etwa schon dann persönlich haftet, wenn er von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft lediglich Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (siehe unser seinerzeitiger Beitrag zu diesem Urteil).
Zwar käme nach der Auffassung des OLG im nunmehr entschiedenen Fall einer Markenrechtsverletzung – anders als bei Wettbewerbsverstößen – grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht. Dies aber setze voraus, dass der Geschäftsführer tatsächlich willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (unter Hinweis auf BGH GRUR 2015, 672 Rn. 82 – Videospiel-Konsolen II) – was aber vorliegend nicht ersichtlich war.
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Anmerkung:
Es dürfte absehbar sein, dass die weiterhin umstrittene Frage der Anwendbarkeit der vom BGH zu Wettbewerbsverstößen aufgestellten Grundsätze auf die Verletzungen absolut geschützter Rechte eine abschließende höchstrichterliche Klärung erfahren wird. So hatte z. B. das OLG Köln (Urt. v. 05.12.2014 – Az.: 6 U 57/14) auch noch nach dem vorzitierten Urteil des BGH die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Bereich des Urheberrechts ausdrücklich verneint, so dass bei Urheberrechtsverstößen also demnach weiterhin der Geschäftsführer persönlich in der Haftung steht.
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