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In der Vergangenheit hatte der EuGH in Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie 2001/29 wiederholt ausgeführt, dass das Setzen eines Hyperlinks unter bestimmten Umständen den anspruchsbegründenden Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe eines Werkes, auf das verlinkt wird, erfüllen kann (siehe NJW 2016, 3149 ff.). Dabei nimmt der EuGH eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe an, wenn die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgt, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung „wusste oder hätte wissen müssen“, wobei letzteres fraglos (und sinnvoller Weise) auch Fälle der Fahrlässigkeit erfassen soll. In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter anderem auch festgestellt, dass es „nicht unerheblich“ sei, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (EuGH Urt. v. 15.03.2012 – Az: C-162/10), und ob vor diesem Hintergrund die Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – Az.: C-160/15). Letzterer Punkt erscheint klärungsbedürftig unscharf:

Denn nun hat das Landgericht Hamburg im Zuge einer kürzlich erlassenen einstweiligen Verfügung (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016 – AZ.: 310 O 402/16) diese Vorgaben fein säuberlich „umgesetzt“ und dabei festgestellt, dass derjenige, der auf urheberrechtswidrige Seiten (es ging um die rechtswidrige Verbreitung bearbeiteter Fotos) einen Link setzt und in Gewinnerzielungsabsicht handelt, für die dort begangenen Rechtsverstöße haftet – unabhängig von der positiven Kenntnis bzw. einer Offenkundigkeit der Rechtsverletzung auf den verlinkten Zielseiten. Denn im Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung gelte ja ein „strengerer Verschuldensmaßstab“: Bei Gewinnerzielungsabsicht könne dem Betreiber der Webseite also zugemutet werden,

„sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe.“

Da freilich bei lebensnaher Betrachtung diese Vermutung zum einen in den seltensten Fällen wird widerlegt werden können (und woran soll etwa im Wege welcher Art von „Nachforschung“ erkannt werden, dass ein Bild gegenüber der lizenzrechtlich geschützten Werksquelle bearbeitet wurde?), und zum anderen das Landgericht Hamburg überdies im Hinblick auf die „Gewinnerzielungsabsicht“ nicht etwa nur die Kommerzialisierung der verlinkten Inhalte im engen Sinne gelten lassen will, sondern bereits die

„Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient“,

führt die Auffassung der hanseatischen Richter derzeit nachvollziehbarer Weise nicht nur zu heller Aufregung der beteiligten juristischen Fachkreise (selbst wenn man das Problem anhand der EuGH-Rechtsprechung zwanglos erkennen konnte), sondern auch zu einer gesteigerten Angst vor Abmahn-Tsunamis der im Internet präsenten deutschen Unternehmen, die Informationen verlinken und vernetzten – also praktisch aller.

[dropshadowbox align=“none“ effect=“raised“ width=“px“ height=““ background_color=““ border_width=““ border_color=“#dddddd“ rounded_corners=“false“ inside_shadow=“false“ ]Anmerkung: Die Auffassung des Landgerichts Hamburg dürfte – auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung – zu weit gehen, wenngleich die Abgesänge auf das Internet wohl als verfrüht gelten dürften. Die Einzelfallentscheidung des Landgerichts Hamburg erging im Zuge der „summarischen“ Prüfung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens; einer Entscheidung in der Hauptsache steht zwar offenbar die zwischenzeitliche Abgabe einer sog. Abschlusserklärung entgegen. Gleichwohl dürften sich die Hoffnungen aller Apologeten eines freien Internets in wohl nicht allzu ferner Zukunft auf den Bundesgerichtshof dahingehend richten, dass dieser den „Indikator“ der Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf die kommerzialisierende Verlinkung von Inhalte für den Einzelfall sachgerecht einschränkend auslegt – und nicht bereits an der Frage des grundsätzlich immer bestehenden Erwerbszwecks der kommerziellen Webpräsenz eines verlinkenden Unternehmens festmacht. In der Zwischenzeit bleibt zu empfehlen, bei der Setzung von Hyperlinks Vorsicht walten zu lassen und sich dort, wo dies möglich erscheint, die Rechtskonformität von den Verantwortlichen des Linkziels schriftlich bestätigen zu lassen. [/dropshadowbox]