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In einer lesenswerten neueren Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 20.7.2016, 4 Sa 61/15) deutlich gemacht, dass der konkrete Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes auch als grobe Vertragspflichtverletzung gleichwohl in der Regel (Ausnahme: § 17 UWG) keinen Verdacht einer Straftat darstellt, und deshalb eine Datenerhebung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG (d. h. nicht automatisierte Datenerhebung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) nicht zu rechtfertigen vermag.

Im entschiedenen Fall hegte der Arbeitgeber gegenüber einem seiner Mitarbeiter den Verdacht, dass dieser heimlich (während einer Krankschreibung und im vermeintlichen Erholungsurlaub) für einen Mitbewerber arbeitete. Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter außerordentlich fristlos bzw. hilfsweise ordentlich und führte im sodann angestrengten Kündigungsschutzprozess Beweis durch die Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen der Detektei.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte indes die Auffassung der 1. Instanz dahingehend, dass vorliegend kein dringender Verdacht einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder eines Erschleichens von Entgeltfortzahlung (als außerordentlicher Kündigungsgrund) festgestellt werden könne: Insbesondere könnten den durch die Beobachtungen eines Detektives gewonnenen Erkenntnissen nicht über eine Beweiserhebung nachgegangen werden – die Beklagte habe die von ihr vorgetragenen Beweismittel nämlich rechtswidrig unter Verstoß gegen § 32 BDSG erlangt, und diese unterlägen demgemäß einem Verwertungsverbot (zur Erläuterung: Das Gericht ist nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet; es hatte daher trotz § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vereinbar ist).

Denn die Datenerhebung erfolgte insbesondere nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG begründeten: Auch beim konkreten Verdacht einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit wäre ein solches Handeln ist zwar grob vertragswidrig, aber jedenfalls im Regelfall (wenn nicht zugleich z. B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten werden, § 17 UWG), nicht strafbar.

Da dann ein konkreter dringender Tatverdacht mangels Verwertbarkeit der Erkenntnisse des Detektiveinsatzes nicht nachgewiesen werden konnte, scheiterte auch die hilfsweise ausgesprochen ordentliche Kündigung. Sie wäre nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.