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zu den nachfolgenden Bedingungen:

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, umfasst der Leistungsbereich alle außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeiten ausschließlich für natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit auf allen unseren Rechtsgebieten.

Bitte beachten Sie: Diesbezügliche Kosten werden nicht auf die Kosten einer etwaigen gerichtlichen Vertretung angerechnet. Eine gerichtliche Vertretung erfolgt nur nach gesonderter Mandatierung.

Wir protokollieren den abrechenbaren Arbeitsaufwand in der jeweiligen Vertragslaufzeit minutengenau. Das Protokoll stellen wir dem Mandanten jederzet zur Verfügung.

Soweit der protokollierte Arbeitsaufwand die vom Mandanten gewählte Stundenanzahl übersteigt (und der Mandant keinen Upgrade auf einen höheren Tarif wählt), erfolgt die Abrechnung bis zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit nach einem tarifspezifischen Überstundenhonorar in Höhe von 290,00 € zzgl. MwSt.

Zu dem vom Mandanten gewählten Beginn der Vertragslaufzeit rechnen wir unser anwaltlichen Leistungen unter dem jeweiligen Tarif vorschüssig ab.

Bite beachten Sie: Die während der Vertragslaufzeit nicht verbrauchten Arbeitsstunden verfallen und lassen den vereinbarten Honoraranspruch unberührt; nicht verbrauchte Arbeitsstunden werden nicht erstattet oder gutgeschrieben („Flat“-Tarif).

Der Vertragszeitraum beträgt 12 Monate und beginnt am Tag der bestätigten Buchung. Soweit ein vereinbarter Tarif nicht zumindest in Textform (z. B. E-Mail, Teams-Chat oder Fax) zwei Wochen vor dem jeweiligen zeitlichen Ablauf gekündigt wird, verlängert sich dieser jeweils um eine weitere Vertragsperiode. Der Mandant wird sechs Wochen vor Ablauf der Vertragszeit über diese Rechtswirkung nochmals gesondert in Textform informiert. Die Kündigung des Mandatsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

Im Falle der Unwirksamkeit dieser Honorarvereinbarung können sich die dann anzuwendenden gesetzlichen Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen. Die mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung kann diese gesetzliche Vergütung im Einzelfall übersteigen. Etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) sind in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung beschränkt; daher kann die vereinbarte Vergütung für außergerichtliche anwaltliche Vertretung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig übernommen werden.

Datenschutzhinweise

Bitte beachen Sie unsere Datenschutzhinweise

 

Mandatsbedingungen

Es gelten unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen