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Bezeichnender Weise kein Wort heute von Apple zu neuer Hardware auf der WWDC 2014, auch mal eben kein kleines verzweifeltes Technik-Update. Das Signal ist klar: Apple will offenbar erst Apps zuhauf für die neuen Hardware-Systeme entwickeln lassen, die im Herbst anstehen und auf iOS8 und OS X 10.10 rund laufen sollen. Dafür schafft es den beglückten Entwicklern jetzt schon „Komfortzonen“ über Swift, deutlich bessere technische Möglichkeiten, lässt diese sich auf BETA austoben und schafft Entwicklungsschnittstellen: Die verschiedenen Endgeräte sollen über eine Vielzahl von ineinandergreifenden Funktionen bedarfsgerecht zusammenwachsen.

Die App macht’s, das berühmte „one more thing“ muss sich erst funktional erweisen; aber die Zeiten haben sich seit „iTunes“ geändert: Was Schickes am Arm muss im Herbst erst einmal über „Health-, Home- und CloudKits“ zusätzliche Anwendungsbeispiele liefern, die über ein bloßes „TickTack“ oder iPhone-Extentions hinausgehen. Die „Marktschwarmintelligenz“ der bereit stehenden Entwicklerheere werden es aber richten, denn es ist ein Milliardenmarkt.

Allerdings sei dann einmal mehr aus gegebenem Anlass der Hinweis gestattet, dass gegenüber dem zwischenzeitlichen Verbreitungsgrad und der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung von Mobile Apps das anbieterseitige Bewusstsein über den anzuwendenden Rechtsrahmen ein Dasein als ausgesprochenes Schattengewächs fristet. Dies könnte – je mehr gar hiesige Gerichte bei Datenschutzverstößen von der Verletzung von Marktverhaltensregeln ausgehen – die nächsten Abmahnwellen formen; sie werden sich nicht gegen die großen Betreiber von App-Stores richten (obgleich eben diese trotz anderweitiger Verlautbarungen in den AGB als Vertragspartner der Endkunden anzusehen sein dürften), sondern – zumindest im Bereich der In-App-Sales – gegen die Anbieter (Entwickler) oder deren Vertragspartner:

Denn Apps benötigen z. B. eine „App-spezifische“ Datenschutzerklärung, ein Impressum und ggf. – und das gilt es insbesondere ab dem 13.06.2014 aufgrund der neuen Rechtslage zu berücksichtigen – auch eine spezifische Widerrufsbelehrung. Auch die rechtswirksame Einbindung von AGB und Verbraucherinformationen über die Miniaturbildschirme kleiner mobiler Endgeräte wird zukünftig noch Kollegen beschäftigen. Die mit dem Einsatz von Apps zusammenhängenden rechtlichen Probleme und Fragen sind dabei weit davon entfernt, umfassend geklärt oder zum Teil auch nur behandelt worden zu sein. All dies wird sich in den nächsten Monaten in den Anbieterkreisen noch leidvoll erweisen. Wir empfehlen naheliegender Weise Anbietern und Entwicklern, sich rechtzeitig beraten zu lassen.