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In einer weiteren interessanten Entscheidung zum Thema Bewertungsportal (für Ärzte) lehnte der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat BGH (Urt. v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13) den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab.

Im entschiedenen Fall hatte ein niedergelassener Gynäkologe unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht von dem Betreiber eines Portals zu Arztsuche und -bewertung verlangt, es zu unterlassen, alle ihn betreffenden Profildaten – d. h. die „Basisdaten“ des Arztes und seine verschiedenen Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil im Portal insgesamt zu löschen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat nunmehr auch die Revision des Klägers zurückgewiesen:

Zur Begründung führte der Senat an, dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung im vorliegenden Fall nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Die Beklagte sei daher deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG auch zur Übermittlung der Daten an die jeweiligen Portalnutzer berechtigt.

Denn zwar sei dem Kläger zu konzedieren, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet wird; so könnten die abgegebenen Bewertungen – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – auch durchaus die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, und demnach seien im Falle negativer Bewertungen durchaus wirtschaftliche Nachteile zu vergegenwärtigen. Es bestünde, so der erkennende Senat, auch durchaus eine „gewisse Gefahr“ des Missbrauchs des Portals.

Gleichwohl wäre aber andererseits im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das rechtlich anerkennenswerte Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist. Diesem Interesse würde das Portal der Beklagten in für sich zulässiger Weise dienen und dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wären die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten des Arztes nur in seiner sog. „Sozialsphäre“ zuzuordnen, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein gerade im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Und eben hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik grundsätzlich einstellen.

Den Gefahren des Missbrauchs sei der betroffene Arzt dagegen nicht etwa schutzlos ausgeliefert: Denn dieser könne die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen. Dass Bewertungen grundsätzlich anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes).

Vorinstanzen:

AG München – 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012

LG München I – 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014