Durch die Einführung unabhängiger Streitschlichtungsstellen im Wege der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 – „ODR-VO“) ist der Hinweis sowie die Angabe der Internet-Adresse (URL) auf die europäische Schlichtungsplattform für Online-Händler gegenüber Verbrauchern bereits seit dem 09.01.2016 zwingend (siehe unseren Beitrag vom 04.02.2016).
Nachdem das Fehlen eines Links zur OS-Plattform von den Gerichten zwischenzeitlich bereits als abmahnfähiger Rechtsverstoß qualifiziert wurde (so etwa LG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2016 – Az.: 315 O 189/16), machte das Oberlandesgericht München nun in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 22.09.2016 – Az.: 1 HK O 1019/16) deutlich, dass im Interesse des Verbrauchers die Hinweispflicht über die bloße Information der Internetadresse der OS-Plattform selbst hinausgeht, und auch eine Pflicht zur aktiven Bereitstellung eines Links umfasst (also eines „klickbaren“ Links auf die Webseiten der OS-Plattform). Widrigenfalls bestünde ein gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß gegen eine Marktverhaltensregelung.