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Die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten – EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 – schafft mit Wirkung zum 09.01.2016 durch die Einführung unabhängiger Streitschlichtungsstellen auch neue Informationspflichten für Online-Händler gegenüber Verbrauchern (eigentlich). [/dropshadowbox]

Tatsächlich sind aber diese neuen Pflichten der Online-Händler derzeit noch gar nicht erfüllbar: Denn eigentlicher Kern der neuen Regelungsinhalte ist zunächst einmal die Verpflichtung der EU-Kommission selbst, eine zur nationalen ordentlichen Gerichtsbarkeit alternative (Online-)Streitbeilegungsmethode (Alternative Dispute Resolution bzw. hier: Online Dispute Resolution) zu schaffen, im Zuge derer bei Problemen mit Online-Käufen eine Streitbeilegung ausschließlich über eine webbasierte Plattform erfolgen kann.

Das Problem ist nun, dass nach den Verlautbarungen der Kommission einerseits diese Online-Plattform unter „http://ec.europa.eu/consumers/odr“ erst ab Mitte Februar 2016 nutzbar sein soll; andererseits wird aber eben nach dieser Verordnung nicht nur die EU-Kommission selbst, sondern bereits ab dem 09.01.2016 auch der Online-Verkäufer verpflichtet. So heißt es in Artikel 14 Abs.1 der Verordnung:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Zwar trifft natürlich auch einen Online-Händler kein Verhaltensappell wirksam, der etwas derzeit Unmögliches verlangt; auch scheint durchaus fraglich, ob ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung überhaupt ohne Weiteres im Sinne des § 5a UWG abmahnfähig wäre. Allerdings könnte im abmahngeplagten Bereich des eCommerce der ein oder andere Kollege gleichwohl auf die Idee kommen, dass zumindest ein „leicht zugänglicher“ Hinweis auf die – zukünftig einsatzfähige – „OS-Plattform“ bereits ab dem 09.01.2016 zur Verbraucherinformation obligatorisch aufzunehmen ist. Wir empfehlen daher, vorsichtshalber bereits jetzt schon einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen und helfen natürlich gerne bei der Formulierung und Implementierung auf Ihren Webseiten.