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In einer interessanten neueren Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.10.2015 – Az.: 2 U 40/15) hatte sich der erkennende Senat mit dem Umfang der Verantwortlichkeit des Unterlassungsschuldners für Internet-Veröffentlichung Dritter nach Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beschäftigen:

Im Zuge einer Abmahnung im Hinblick auf von der Klägerin beanstandete Werbeaussagen im Internet beschränkte die Beklagte Ihre Unterwerfungserklärung in der Formulierung auf den eigenen Internetauftritt. Nachdem die Klägerin diese „Vertragsstrafenangebot“ annahm und aber hiernach feststellte, dass die besagten Werbeaussagen auf anderen Webseiten Dritter noch zugänglich waren, sah diese darin gleichwohl einen Verstoß gegen die abgegebene Unterwerfungserklärung und klagte (auf Unterlassung).

Das OLG Stuttgart bestätigte nun aber die bereits erstinstanzliche Klageabweisung (Az.: 38 O 75/14 KfH): Mit Abschluss des Unterlassungsvertrages sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, soweit die Vereinbarung reicht, und die Vereinbarung sei im Übrigen dahin auszulegen, dass die Klägerin auf weitergehende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche verzichtet.

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Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung, so sei regelmäßig davon auszugehen, dass diese zwar auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll (Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden). Vorliegend haben die Parteien aber eine ausdrückliche, ihrem Wortlaut nach eindeutige Abrede dazu getroffen, wonach die Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf den Online-Auftritt der Beklagten begrenzt sei.  In diesem Fall könne bei Ermittlung des Willens der Vertragschließenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Unterlassungs- bzw. Beseitigungsverpflichtung gerade nicht auch auf (rechtlich nicht zuzurechnende) Veröffentlichungen Dritter erstreckt werden.

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Weitere, d. h. zeitlich nach der Unterlassungsvereinbarung geschehenen Verstöße, welche Gegenstand eines neuerlichen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruches hätte sein können, habe die Klägerin im Übrigen nach den insoweit nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen nicht vorgetragen.

Die Unterlassungspflicht umfasse zwar auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (siehe hierzu unser Beitrag zu einer Entscheidung des OLG Saarbrücken) Im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Verstöße auf den Webseiten Dritter sei dagegen die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, dass diese Inhalte ursächlich von der Beklagten verantwortet seien. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte bestehe aber nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist (wenn etwa die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben wurden wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen).