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Nach einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urt. v. 24.03.2016; Az.: I-14 O 3/16) handelt ein Online-Händler dann abmahnfähig wettbewerbswidrig, wenn er mit einem bisherigen Preis („Bisher“-Preis) wirbt, obgleich seit der letzten Preisänderung eine Zeitspanne von mehr als 3 Monaten vergangen ist.

Nach Auffassung der Bochumer Kammer kann mit herabgesetzten Preisen unter Hinweis auf einen „bisher“ verlangten Preis zulässiger Weise nur dann geworben werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem der höhere Preis zuletzt verlangt worden ist, in der jüngsten Vergangenheit liegt. Der Verkehr verbinde mit einem „Bisher“-Preis einen Betrag, der „bis vor kurzem“ für diesen Artikel gefordert worden sei.

Zwar erfolgte im Urteil keine genauere Eingrenzung dieser Zeitspanne, jedenfalls sei aber eine (im entschiedenen Fall unstreitige) erhebliche Zeitspanne von mehr als 3 Monaten zu lang. Es liege daher eine Irreführung des Verbrauchers vor, denn dieser gehe aufgrund der Gestaltung davon aus, dass vor kurzem eine derartige Preisreduzierung stattgefunden habe.