In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 21.12.2015 – 2 W 46/15) hat das OLG Stuttgart deutlich gemacht, dass im Zuge von Unterwerfungserklärungen mit Vorbehalten, die keine Grundlage im materiellen Recht haben, immer nur eine Beschränkung und niemals ein Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs erreicht werden kann.
Beschränkungen bei Abgabe von Unterwerfungserklärungen, die auf das materielle Recht abstellen, gelten zwar (grundsätzlich) im Hinblick auf den Entfall der Wiederholungsgefahr als unproblematisch. Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen, die indes keine Grundlage im materiellen Recht haben, sind indes zunehmend (siehe unser Beitrag vom 18.01.2016) mit Vorsicht zu genießen. Nach Auffassung des OLG Stuttgart kann mit einer solchen Unterwerfungserklärung immer nur eine Beschränkung, niemals ein Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs erreicht werden.
Entscheidend für das Vorliegen einer solchen wirksamen Beschränkung sei dann nach Auffassung des Senats, ob die jeweilige Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründen kann oder nicht. Dies wiederum sei davon abhängig, ob der Unterlassungsschuldner für die Beschränkung ein berechtigtes Interesse anführen kann – oder ob es erkennbar nur darum geht, dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs zu erschweren. Für den Gläubiger etwa von vornherein als unzumutbar zu betrachten seien nach Auffassung des OLG Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob nun der vertragliche oder der gesetzliche Anspruch besteht.
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Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss nun die Unterwerfungserklärung den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken. Eine in Teilen wirksame und insoweit die Wiederholungsgefahr grundsätzlich in Wegfall bringende Teilunterwerfung läge demnach nur vor, wenn es sich hierbei auch um einen sicher abgrenzbaren Teil des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs handelt, um spätere Auslegungsschwierigkeiten und Zweifelsfragen über die Reichweite der Unterwerfungserklärung zu vermeiden. Bestünden dagegen am Inhalt der Unterlassungserklärung auch nur geringe Zweifel, so ist sie grundsätzlich nicht geeignet, ihre Funktion zu erfüllen.
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Im entschiedenen Fall erfasste der Vorbehalt in der Unterlassungserklärung zu einer werbenden Aussage („sofern nicht … hingewiesen wird, dass …“) aber auch Fälle, bei denen dieser Hinweis etwa ohne hinreichende Verbindung mit der Aussage oder selbst zu klein, und also jedenfalls nicht so gehalten ist, dass die gebotene Aufklärung damit in einer die Irreführung ausschließenden Weise geschehen würde.
Da die Unterlassungserklärung dann aber nicht deutlich machte, wann dieser vorbehaltene (als solcher unzureichende) Hinweis denn ausreichend wäre, war dieser Vorbehalt nicht nur bezüglich des Hinweises selbst (als dann nicht abgrenzbarer Teil im vorgenannten Sinne), sondern im Hinblick auf ihre Unklarheit insgesamt ungeeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Quelle: Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg