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In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung hat das Landgericht Hannover (LG Hannover, Urt. v. 21.07.2015 – Az.: 18 O 159/15) im Rahmen einer Auseinandersetzung um eine Urheberrechtsverletzung interessanter Weise festgestellt, dass eine Unterlassungserklärung, die unter der auflösender Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung abgegeben wird, unzureichend ist. [/dropshadowbox]

Im entschiedenen Fall ging es eigentlich um die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung einer unter der GNU GPL stehende Open Source Software ohne Quellcode und Lizenztext. Grundsätzlich indizierte die Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr, die dann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden konnte. Obgleich sich die vorprozessual abgemahnte Rechtsverletzerin im entschiedenen Fall strafbewehrt unterworfen hatte, war damit für das Landgericht Hannover die Wiederholungsgefahr gleichwohl nicht entfallen: Denn die Rechtsverletzerin hatte diese unter der

„auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“

abgegeben. Eine Unterlassungserklärung muss aber zur effektiven Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht nur strafbewehrt, sondern ernsthaft, unbefristet und vorbehaltlos sein. Eben dies sah die Kammer aber in Anbetracht der abgegebenen Erklärung nun nicht gegeben: Die darin enthaltene auflösende Bedingung sei angesichts ihrer unklaren Formulierung nicht hinreichend bestimmt. So wäre eine „Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ auch dann denkbar, wenn das Verbreiten des Computerprogramms der Klägerin durch die Verfügungsbeklagte als rechtswidrig eingestuft werden würde. Ebenso bleibt offen, was denn unter einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verstehen sein soll; so stellte sich etwa die Frage, ob dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofes meine. Angesichts dieser unklaren Formulierungen sei daher vorliegend nicht von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung auszugehen.

Die Entscheidung der Kammer ist insofern interessant, weil die vermeintlich sinnvolle Abgabe von auflösend bedingten Unterlassungserklärungen im Zuge von Abmahnungen mittlerweile zum ausgesprochenen Standardrepertoire der Kollegenschaft gehört – und diese daher erneut (denn im Sinne des LG Hannover auch bereits OLG Hamburg, Urt. v. 22.01.2015 – Az.: 5 U 271/11) ein Licht darauf wirft, dass derlei unglücklich formulierten Bedingungen für den Mandanten mehr Schaden anrichten können als nutzen. Zwar gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Unterlassungserklärungen stets unbedingt und unbefristet abgegeben werden müssen; in der anwaltlichen Praxis werden die Formulierungen der auflösend bedingten Unterlassungserklärungen zukünftig sorgfältiger geprüft werden müssen, ob sie denn – wenn im Einzelfall überhaupt sinnvoll – „rechtssicher“ formuliert sind.

 

Auf die Entscheidung hingewiesen hat jurpc.de.