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Nach einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Hamburgs (Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12) soll im Online-Handel eine Annahmefrist von 5 Tagen zu lang sein. Nach Auffassung des Gerichts soll eine Frist von 2 Tagen ausreichend sein. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung, es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird.

Hintergrund:
Nach Maßgabe von § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist im Einzelfall angemessen ist, muss nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. So ist man bisher bei sog. Alltagsgeschäften in der Rechtsprechung von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Im Online-Handel, in dem charakteristischer Weise rechtsgeschäftliche Erklärung einfacher und in der Regel schneller erfolgen, gibt es einen anderen Vertrauens- bzw. Erwartungshorizont; allerdings waren Urteile zu einer bestimmten, angemessenen „Online“-Annahmefrist insofern noch nicht ergangen. In der AGB-Praxis von Online-Händlern war man bisher in der Regeln von einer noch angemessenen Annahmefrist von bis zu fünf Tagen ausgegangen. Dies stellt das zitierte Urteil nun in Frage.

Wir empfehlen, sicherheitshalber Ihre AGB-Bestimmungen unverzüglich anzupassen.

Bitte beachten Sie hierzu auch unseren laufenden AGB-Update-Service, zu dem wir Ihnen gerne weitere Informationen zur Verfügung stellen.