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Nach einer vielbeachteten und nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 182/14) misst der Verbraucher Werbung mit einem durchgestrichenen Preis nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de würde der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig lediglich den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis verstehen.[/dropshadowbox]

Zum Hintergrund:

Im entschiedenen Fall bewarb die Beklagte auf der Internetseite Amazon.de Produkte (Fahrradanhänger) mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis. Eine Konkurrentin der Beklagten hielt diese Werbung im Internet für irreführend und klagte gegen diese Art von Werbung, da nicht deutlich gemacht würde, um was für einen Preis („Online-Preis“ oder ursprünglicher „regulärer“ Preis) es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abwiesen, blieb nun auch die angestrengte Revision der Klägerin vor dem BGH erfolglos.

Zu den Gründen:

Nach Auffassung des erkennenden 1. Zivilsenats ist auch im Internethandel wie etwa auf der Handelsplattform Amazon.de die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, nicht schon allein irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Zwar müsse sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt werden. Der durchgestrichene Preis bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher aber immer eindeutig einen eben früher von dem Werbenden geforderten Preis. Die von der Klägerin verlangte Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, würde es in einem solchen Fall nicht bedürfen – und zwar unabhängig davon, ob im Hinblick auf Kostenvorteile des Internethandels eine allgemeine Erwartung der Verbraucher besteht, im Internet günstiger als im stationären Handel einkaufen zu können. Denn selbst wenn sich der Verbraucher bei Amazon einen günstigeren Preis versprechen sollte, hat er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis je nach Vertriebsform – Internethandel oder stationärer Handel – eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen.

Quelle: BGH online