Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 17.03.2016 – Az.: I-15 U 64/15) deutlich gemacht, dass die sog. „Check-Mail“ im Rahmen des Double Opt-In-Verfahrens grundsätzlich keine unzulässige Werbung darstellt.
Anders als noch im Jahre 2012 das Oberlandesgericht München (Urt. v. 27.09.2012 – Az.: 29 U 1682/12) vertrat das OLG Düsseldorf die Auffassung, dass
die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung ihrerseits keine unerbetene Werbung darstellt, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.
Ein Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei daher nicht ersichtlich.