Nach einem interessanten neueren Urteil des OLG Köln (Urt. v. 08.07.2016 – Az.: 6 U 180/15) ist für den Betreiber eines Online-Shops die Angabe seiner Telefon- oder Fax-Nummer entbehrlich, wenn er jedenfalls seine E-Mail-Adresse (oder eine Chatmöglichkeit) angibt.
Nach Auffassung des erkennenden Senats wird den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB gleichwohl genüge getan, wenn zumindest eine technische Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme bereitstellt wird. Durch die Bestimmung würde nämlich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (VerbraucherRRL) umgesetzt. Zwar würde Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB insoweit von Art. 6 Abs. 1 VerbraucherRRL abweichen, als nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB die Telefonnummer immer anzugeben ist, Faxnummer und E-Mail-Adresse dagegen nur „gegebenenfalls“.
Gleichwohl sei bei richtlinienkonformer Auslegung die Angabe einer Telefonnummer fakultativ, soweit der Unternehmer andere Mittel zur schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation bereitstellt. Denn Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU würde (anders als solche, die primär die Identifikation des Unternehmers erlauben sollen, etwa Art. 5 Abs. 1 lit. b VerbraucherRRL) vorrangig die Kontaktaufnahme und die Kommunikation mit dem Unternehmer bezwecken. Diese Bestimmungen seien aber eben dadurch gekennzeichnet, dass sie ausdrücklich lediglich das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation aufstellen; für sie gilt, dass, soweit schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind, die Angabe einer Telefonnummer fakultativ ist (unter Hinweis auf EuGH, NJW 2008, 3553).