Bereits vor Kurzem hatten wir darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt a. M. in einer Entscheidung vom 10.02.2016 (Az.: 2-06 O 344/15) die Auffassung vertrat, dass auch für Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen der sog. fliegende Gerichtsstand gilt. Diese umstrittene Frage hatten indes Gerichte in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich beurteilt – mit jeweils guten Argumenten.
Der Bundesgerichtshof hat dankenswerter Weise – d. h. obwohl der erkennenden Senat als Revisionsinstanz über die Frage der erstinstanzlichen Zuständigkeit im Rechtszug eigentlich gar keine Prüfungskompetenz hat, § 545 Abs. 2 ZPO – in einer neueren Entscheidung (Hinweisbeschluss v. 19.10.2016 – Az.: I ZR 93/15) nunmehr für Klarheit gesorgt: Demnach ist höchstrichterlich entschieden, dass die besonderen Zuständigkeitsregelungen des UWG (§ 13 Abs. 1 UWG) auch für Vertragsstrafen gelten, denen eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde lag. Denn nach der Auffassung des erkennenden Senats hatte der Gesetzgeber zum einen das Ziel,
„statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind“.
Angesichts des zum anderen ausdrücklich erklärten Ziels des Gesetzgebers (siehe die Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44), damit ein Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herzustellen, stünde der leicht abweichende Wortlaut der Vorschrift des § 13 Abs 1 UWG („… Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes …“) einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen.
[dropshadowbox align=“none“ effect=“raised“ width=“px“ height=““ background_color=““ border_width=“0″ border_color=“#dddddd“ rounded_corners=“false“ inside_shadow=“false“ ]In der Folge sind also nunmehr zum einen die Landgerichte immer für Rechtsstreitigkeiten über die Verwirkung von Vertragsstrafen nach wettbewerbsrechtlichen Verstößen zuständig (d. h. unabhängig von der konkreten Höhe der Vertragsstrafe); zum anderen gilt insoweit dann auch der sog. „[simple_tooltip content=’Der Begriff des „fliegenden Gerichtsstand“ entspringt in diesem Zusammenhang wettbewerbsrechtlichen (d. h. deliktischen) Grundsätzen zur örtlichen Gerichtszuständigkeit am „Begehungsort“ (§ 14 Abs. 2 UWG), d. h. ursprünglich eigentlich vor dem Hintergrund der Verbreitung von Druckschriften: Dort wo die wettbewerbsrechtlich relevanten Inhalte bestimmungsgemäß (also nicht bloß zufällig) zur Kenntnis gebracht wurden, sollen auch die Gerichte mit einem Rechtsverstoß befasst werden können. Dieser Grundsatz kann auf sonstige Medien (insbesondere eben auf das ubiquitäre Internet) entsprechend angewendet werden – womit letztlich der Kläger die freie Wahl hat, vor welchem deutschen Gericht er klagt (mit naheliegenden Vorteilen)‘]fliegende Gerichtsstand[/simple_tooltip]“ .[/dropshadowbox]
Quelle: BGH Online