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Das Landgericht Frankfurt a. M. vertrat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 10.02.2016 – Az.: 2-06 O 344/15) die Auffassung, dass auch für Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen der sog. „fliegende Gerichtsstand“ gilt.

Der Begriff des „fliegenden Gerichtsstand“ entspringt in diesem Zusammenhang wettbewerbsrechtlichen (d. h. deliktischen) Grundsätzen zur örtlichen Gerichtszuständigkeit am „Begehungsort“ (§ 14 Abs. 2 UWG), d. h. ursprünglich eigentlich vor dem Hintergrund der Verbreitung von Druckschriften: Dort wo die wettbewerbsrechtlich relevanten Inhalte bestimmungsgemäß (also nicht bloß zufällig) zur Kenntnis gebracht wurden, sollen auch die Gerichte mit einem Rechtsverstoß befasst werden können. Dieser Grundsatz kann auf sonstige Medien (insbesondere eben auf das ubiquitäre Internet) entsprechend angewendet werden – womit letztlich der Kläger die freie Wahl hat, vor welchem deutschen Gericht er klagt (mit naheliegenden Vorteilen).

Im entschiedenen Fall sah sich der (Unterlassungs-)Schuldner zunächst veranlasst, nach erfolgter Abmahnung wegen verschiedener Verstöße seines Online-Shops gegen die Preisangabenverordnung eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Unterlassungsgläubiger klagte sodann auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe, als der Schuldner vermeintlich gegen die Unterlassungsverpflichtung verstieß.

Da es hier aber eben eigentlich um einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten „Strafe“ (nämlich im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung) geht, ist es in Fachkreisen weithin umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob auch für diesen „abgeleiteten“ Anspruch der fliegende Gerichtsstand eröffnet ist. Zwar konzedierte das Landgericht in der vorzitierten Entscheidung, dass die wohl nach wie vor überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung dies verneinen würde; gleichwohl schloss sich die Kammer mit einer durchaus lesenswerten Begründung der „Mindermeinung“ an: Denn eine Vertragsstrafenforderung sei jedenfalls in einem zulässig weiten Sinne als „Anspruch auf Grund dieses Gesetzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 UWG zu verstehen, zumal die Vertragsstrafe in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zumindest Erwähnung gefunden habe.

In Anbetracht der guten Argumente beider Meinungslager dürfte indes eine Klärung der Rechtslage wohl nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine gesetzliche Regelung erfolgen. Bis dahin kann man beide Auffassung vertreten – ironischer Weise je nach „gewähltem“ Gericht mit mehr oder weniger Erfolgsaussichten.