Die Begriffe „Framing“ oder „Embedded Content“ bezeichnen die Einbindung von fremden Inhalten auf einer Webseite. In einer neueren Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.06.2015 – Az.: I-20 U 203/14) hat der erkennende Senat klargestellt, dass das Aufspielen eines Lichtbildes auf einen Server (oder ein anderes Speichermedium) sowie dessen Freischalten im Internetauftritt eine allein dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigungshandlung bzw. öffentliche Zugänglichmachung darstellt.
Anderes ergebe sich auch nicht etwa aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zum sog. Framing (siehe unseren Newsbeitrag von 29.10.2014). Denn die Integration eines Lichtbildes in den eigenen Internetauftritt stellt – anders als eben das Setzen eines bloßen Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweist – einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG dar. Das OLG machte deutlich, dass der EuGH nun gerade darauf abgestellt hätte, dass infolge der bloßen Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richten würde, soweit dabei keine Beschränkungen umgangen werden würden (unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2014, 360 Rnrn. 24, 31 – Nils Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 – BestWater International/Mebes u. a.). Entscheidend sei dabei, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen.
Denn nur dann – und also natürlich anders als bei den sog. „Fotoklau“-Fällen – behält der Urheber (bzw. der ausschließlich Berechtigte) die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, und nur dann könne der Urheber diese Verwertung z. B. durch eine Entfernung des digitalen Vervielfältigungsstücks von seiner Seite oder die Einrichtung zugangsbeschränkender Maßnahmen noch unmittelbar beenden.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdient freilich uneingeschränkte Zustimmung; es handelt sich dabei auch nicht etwa (wie derzeit gelegentlich in Fachmedien zu lesen) um eine „Einschränkung“ der EuGH-Rechtsprechung im Hinblick auf besondere Verwertungsfälle, sondern lediglich um die konsequente Anwendung der von diesem hinreichend deutlich ausgeprägten Rechtsgrundsätze.