von raangster | Aug 16, 2017 | Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, IT-Strafrecht
Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. „Unbefugt“ sind diese Handlungen, wenn weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine andere...