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Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. „Unbefugt“ sind diese Handlungen, wenn weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder anordnet und außerdem auch keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorliegt (§ 4 Abs.1 BDSG).

Das OLG Karlsruhe hat in einer neuen Entscheidung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.06.2017 – 1 Rb 8 Ss 540/16) verdeutlicht, dass eine solche datenschutzrechtliche Einwilligung iSd § 4a BDSG grundsätzlich in [simple_tooltip content=’d. h. § 126 BGB oder auch § 126a BGB‘]Schriftform[/simple_tooltip] erfolgen muss. Zwar sieht insoweit § 4a Abs. 1 Satz BDSG eine Ausnahme vor, soweit wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (etwa wegen einer Eilbedürftigkeit; auch die „elektronische“ Einwilligung im Bereich Internet und E-Mail kommt gemäß § 13 Abs. 2 TMG in Betracht).

Der Senat wies aber in der Entscheidung darauf hin, dass diese Ausnahmeregelung aufgrund der Warn- und Schutzfunktion der Formbedürftigkeit „außerordentlich eng“ auszulegen sei. Im vorliegenden Fall eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens hatte ein Arzt bei einem Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis an das Unternehmen weitergeleitet. Der Arbeitnehmer war von einer Arzthelferin zwar zuvor auf die Notwendigkeit der Urinprobe und das Drogenscreening hingewiesen worden; an einer schriftlichen Einwilligungserklärung zur Untersuchung sowie zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse fehlte es aber. Der erkennende Senat vermochte dann keine Gründe zu erkennen, welche eine Annahme einer Ausnahme von der Schriftform im vorgenannten Sinne rechtfertigen könnte. Die Einwilligung grundsätzlich hätte schriftlich erfolgen müssen.

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Anmerkung:

Wie der Senat in den Entscheidungsgründen hinwies, ist die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne allerdings von der „rechtfertigenden Einwilligung“ im straf- bzw. ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Da das hier datenschutzgegenständliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ein anerkanntes individuelles Rechtsgut darstellt, wäre unbeschadet eines datenschutzrechtlichen Schriftformerfordernisses im vorliegenden Fall eine rechtfertigende Einwilligung möglich. Das OLG hat daher die Sache folgerichtig zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgegeben, da diese hierzu keinerlei Feststellung getroffen hatte (etwa, inwieweit der Arbeitnehmer aufgrund der mündlichen Informationen der Arzthelferin ein konkludentes Einverständnis zum Ausdruck brachte).

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