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Bereits im Dezember vergangenen Jahres hatte wir von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 20.11.2015 – Az.: 6 U 40/15) berichtet, wonach von einer Markenrechtsverletzung auszugehen ist, wenn bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs bei der Amazon-Suche im Ergebnis ausschließlich Produkte von Mitbewerbern anzeigt werden und auch kein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass keines der angezeigten Ergebnisse der eigentlichen Sucheingabe zu einem bestimmten Markennamen entspricht.

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Auch das Landgerichts München I ging in einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 18.08.2015 – Az.: 33 O 22637/14) von einer Markenverletzung aus, wenn bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers anzeigt, sondern auch Waren der Konkurrenz. Auch die Münchner Kammer fand in der vorliegenden „internen Suchmaschine“ von Amazon einen rechtlich erheblichen Unterschied zu allgemeinen Referenzierungsdiensten (= Suchmaschinen wie etwa Google) und daher die Grundsätze zu dem sog. „keyword advertising“ nicht übertragbar (unter Hinweis auf OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12 – TUI):

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Denn bei einer Suchanfrage in der internen Suchmaschine eines Verkaufsportals unter Eingabe ausschließlich eines bestimmten Markennamens – insbesondere ohne zusätzliche Gattungsbezeichnung wie etwa „Rucksack“ – erwartet der durchschnittlich informierte und aufmerksame Internetnutzer, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, in der jeweiligen Trefferliste Angebote dieser Marke bzw. mangels Erhältlichkeit eine entsprechende Fehlanzeige vorzufinden. Anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine im Internet bezieht und beschränkt sich die interne Suchmaschine eines Online-Händlers auf das von ihm präsentierte Warenangebot und soll die Suchmaschine es dem angesprochenen Verkehr ermöglichen, diese mit einer Vorgabe zu bestücken, anhand derer ihm dann ein auf diese Vorgabe bezogenes Angebot präsentiert wird. In dieser Erwartung wird der angesprochene Verkehr aber enttäuscht, wenn als angebliches Suchergebnis bei Eingabe des Begriffes auch andere Produkte von Drittanbietern aufgelistet werden, die kein Ergebnis der gewünschten Suche nach Produkten der Marke darstellen.

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Anmerkung:

Zur Meidung von Markenrechtsverletzungen wird Amazon zukünftig die Anzeige dritter Anbieter wohl gesondert listen und jedenfalls derart gestalten müssen, dass hinreichend deutlich wird, dass es sich bei den beworbenen Produkten nicht um die der gesuchten Marke handelt. Obgleich diese Rechtauffassung zwischenzeitlich von zwei Obergerichten geteilt wird und wohl als herrschende Meinung gelten dürfte, urteilten Gerichte durchaus unterschiedlich (andere Auffassung etwa: Landgericht Berlin Urt. v. 02.06.2015 – Az.: 91 O 47/15).

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