In einer neueren Entscheidung (Urt. v. 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11) hat der BGH verdeutlicht, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer (unberechtigte Zugänglichmachung zur Werksleistung) erst in Anspruch genommen werden können, wenn diese zuvor auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.
Erst wenn ein solcher Hinweis vorliegt, muss – allerdings ohne Gefährdung des Geschäftsmodells – der jeweilige Dienstanbieter dann auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um zu verhindern, dass das geschützte Werk von anderen Nutzern erneut über die Server des Dienstes Dritten angeboten wird.
Die bloße Sperrung der konkret benannten rechtsverletzende Datei ist dabei regelmäßig nicht ausreichend; die Prüfungspflichten erstrecken sich jedenfalls grundsätzlich auch auf solche Verstöße, die sich auf die Zulassung der Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf beim Dienstanbieter gespeicherte Dateien mit dem geschützten Werk erstrecken. Nach Auffassung des BGH ist dafür aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Link-Sammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der einschlägigen Wortfolge gefunden werden können. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.
Quelle: BGH PM Nr. 114 vom 13.7.2012
Siehe auch diese Entscheidung des EuGH