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In einer vielbeachteten Entscheidung des BGH (Urteil v. 30.07.2015 – Az.: I ZR 104/14) hatte sich der 1. Zivilsenat mit der Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Verkaufsplattform im Internet zu beschäftigen: Im vorliegenden Fall hatte dieser die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine derart programmiert, dass die begrifflichen Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in dann einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Poster- lounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite der Verkaufsplattform aufgenommen wurden.
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Nach den Inhalten der unbedingt lesenswerten Entscheidung des BGH beanstandete die Revision zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich als Störerin für verantwortlich gehalten und gleichzeitig einen Schadensersatz- und einen Auskunftsanspruch bejaht hat. Denn das Berufungsgericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats gegenüber dem Störer nur Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Auf diesen Rechtsfehler kam es aber gar nicht an, denn nach Auffassung des BGH (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL) ist der beklagte Betreiber der Verkaufsplattform dann als Täter durch aktives Tun (und wohlgemerkt also nicht etwa nur als „Störer“ durch Unterlassen) dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination wiederum einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt. Demnach bestätigte der BGH den in der Berufungsinstanz erfolgreich geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV sowie (grundsätzlich) die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i.V. mit § 14 Abs. 6 MarkenG und eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB.
Denn zwar scheidet eine Haftung des Betreibers einer Internetseite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (siehe BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 18, 31 – Partnerprogramm). Der BGH hat aber eine solche rein beschreibende Verwendung der Begriffe im Quelltext der Internetseite der Beklagten vorliegend verneint, da bereits das Programm der Beklagten bewirke, dass die von den Nutzern der Plattform verwendeten Einzelbegriffe zu der als markenverletzend beanstandeten Kombination zusammengesetzt und in dieser Kombination – für die Suchmaschine Google auffindbar – in den Quelltext der Seite der Beklagten eingefügt würden.
Der Täter-Haftung der Beklagten stünden auch nicht etwa die Vorschriften des Telemediengesetzes entgegen: Denn anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google uneingeschränkt selbst verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer Internetseite handelt es sich um eigene Informationen der Beklagten.
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.02.2012 – 9 O 2762/10 (362)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.04.2014 – 2 U 44/12
Quelle: BGH online