Der BGH hat sich in einer nunmehr veröffentlichten und sehr lesenwerten Entscheidung zur Haftung für Hyperlinks (Urt. v. 18.06.2015 – Az.: I ZR 74/14) ersichtlich Mühe gegeben, die damit verbunden praxisrelevanten Rechtsfragen (nochmals) umfassend zu klären.
[dropshadowbox align=“none“ effect=“raised“ width=“px“ height=““ background_color=““ border_width=““ border_color=“#dddddd“ rounded_corners=“false“ inside_shadow=“false“ ]
Das Setzen des Hyperlinks ist danach zwar grundsätzlich als eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen solchen Link erreichbaren Internetseite wird dadurch allein aber nicht begründet.
[/dropshadowbox]
Zusammengefasst kann zu den weiteren Voraussetzungen einer Haftung demnach Folgendes festgehalten werden:
- Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (wobei sich der BGH in den Urteilsgründen sehr anschaulich anhand einer bereits herausgebildeten Kasuistik „abarbeitet“).
- Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte auch als bloßer Störer (verschuldensunabhängig) und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. (Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich dabei auch aus dem Gesichtspunkt eines ingerenten, d. h. gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbesondere auch aus der Verletzung von Verkehrspflichten im Hinblick auf das Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite eines Dritten (u. a. unter Hinweis auf OLG München, MMR 2002, 625).
- Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt (sofern er sich den Inhalt nicht ohnehin zu eigen gemacht hat, siehe oben). Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist aber bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.
Quelle: BGH online