Aus gegebenem Anlass sei der neuerliche Hinweis gestattet, dass ab dem 1.9.2012 entscheidende Änderungen der Datenschutznovelle aus dem Jahr 2009 greifen, durch welche insbesondere der Umgang mit Kundendaten für eigene Geschäftszwecke (Werbung) eine strengere Regelung erfahren hat: Die besagte BDSG-Novelle ersetzte u. a. im Zusammenhang mit der Datenverwendung für Werbeansprache das bestehende Opt-out-Prinzip durch ein Opt-in-Prinzip. Damit sind Verarbeitungen und -nutzungen der Kundendaten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels in Zukunft grundsätzlich nur noch mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) zulässig, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, § 28 BDSG.
Die formellen Anforderungen an eine vorherige Einwilligungserklärungen fanden in der BSDG-Novelle für den Werbebereich eine spezielle Regelung: Diese muss entweder in Schriftform, d. h. mit eigenhändiger Unterschrift des Betroffenen, oder elektronisch erteilt worden sein. Dabei muss die elektronische Einwilligung beweissicher protokolliert werden, für den Betroffenen jederzeit abrufbar sowie jederzeit widerrufbar sein. Einwilligungen in anderer Form (mündlich, telefonisch) sind schriftlich zu bestätigen. Werden Opt-ins zusammen mit anderen schriftlichen Erklärungen (der gängigste Fall: AGB) abgegeben, sind diese in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Opt-ins in EMail-, SMS-, Fax- und Telefonwerbung benötigen indes weiterhin einer separaten Einwilligung des Betroffenen durch eine gesonderte Unterschrift oder ein Ankreuzkästchen (Double-Opt-In).
Bitte beachten Sie: Diese Regelungen gelten auch für alle bereits zum Stichtag vorhandenen Kundendaten (u. a daher auch die lange Übergangsfrist). Wer sich bislang also noch nicht um diese „neuen“ Compliance-Anforderungen gekümmert hat, sollte dies nun besser alsbald nachholen, da sonst ganze Kundendatenbestände für das Marketing „wertlos“ werden könnten, bzw. sogar der zwangsweisen Löschung anheimzufallen drohen.