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Die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet automatisch aufgefunden worden sind, stellt grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar.

Anlass zu dieser höchstrichterlichen Feststellung (BGH Urt. v. 21.09.2017 – I ZR 11/16 – [simple_tooltip content=’siehe „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II„‚]Vorschaubilder III[/simple_tooltip]) gab im entschiedenen Fall die Internetseite der Beklagten, welche die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anbot. Dabei griff die Beklagte auf die Ergebnisse der Suchmaschine von Google zurück, zu der diese auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hatte. Google durchsucht die frei zugänglichen Webseiten im Internet in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bilder, die in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert werden. Nachdem also der jeweilige Nutzer Suchbegriffe in eine Suchmaske auf der Internetseite der Beklagten eingab, ermittelte die „Google-Bildersuche“ die dazu vorgehaltenen Vorschaubilder, welche sodann auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt wurden – darunter auch Vorschaubilder an Fotografien, zu denen die Klägerin behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben und zugangsgeschützt auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht zu haben.

Der BGH musste sich in der Folge mit der Frage beschäftigen, ob in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte gesehen und daher die Beklagte erfolgreich auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Weder die [simple_tooltip content=‘

LG Hamburg – Urteil vom 3. Dezember 2010 – 310 O 331/09

OLG Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2015 – 5 U 6/11

‚]Vorinstanzen[/simple_tooltip] noch nunmehr der BGH im Zuge der angestrengten Revision konnten dies aber erkennen und wiesen die Klage zurück:

Nach Auffassung des 1. Zivilsenats wurde das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder wurde nicht verletzt, da diese Bestimmung in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, aber nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Der Hintergrund hierfür ist, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Nach Auffassung des BGH gilt diese Erwägung aber eben auch für Suchmaschinen und damit für Links, welche den Internetnutzern den Zugang zu den Ergebnissen dieser Suchmaschinen verschaffen.

Im entschiedenen Fall musste die Beklagte auch nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Denn nach der maßgebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht aber auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind.

Diese Vermutung würde dagegen wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Suchmaschinen und für Links gelten, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann seinerseits nicht erwartet werden, dass er selbst überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Im entschiedenen Fall gab es dann aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

 

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Anmerkung: Für die Annahme einer rechtsverletzenden öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Fotografien im Zuge der Einbindung einer „Bildersuche“ von Internetsuchdiensten (Google oder auch anderer Suchmaschinen) gibt es keine widerlegbare Vermutung, sondern muss umgekehrt vom Rechteinhaber nachgewiesen werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Dies dürfte in der Regel schwer fallen. Allein die Feststellung, dass die Fotografien ohne Zustimmung des ausschließlich Berechtigten ins frei zugängliche Internet gelangt sind, ist nicht ausreichend. Nach den eindeutigen Feststellungen des BGH gelten diese Grundsätze nicht nur für das „Verlinken“ im engen Sinne, sondern gerade auch für die „Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern“ auf der Webseite des Anbieters.

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