Das Landgericht Arnsberg hat in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 16.07.2015 – Az.: I-8 O 47/15) festgestellt, dass für den Fall einer Produktwerbung mittels Abbildungen in einem Online-Shop grundsätzlich die abgebildeten Inhalte im Lieferumfang mit enthalten sein müssen – andernfalls liegt eine anspruchsbegründende wettbewerbswidrige Irreführung vor, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.
Zum Hintergrund:
Das im Zuge eines Online-Kaufs auf eBay beworbene Produkt eines Sonnenschirmes mit Ständern enthielt auch Darstellung über Bodenplatten, die sodann aber nicht im Lieferumfang mit enthalten waren. Der Verkäufer berief sich darauf, dass das Angebot auf den insoweit beschränkten Lieferumfang in der weiteren Angebotsbeschreibung hingewiesen würde.
Zu den Gründen:
Das LG Arnsberg befand im Zuge eines angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass das Angebot gleichwohl irreführend und somit wettbewerbswidrig sei, denn der vom Verkäufer zitierte Hinweis erfolgte erst an einer Stelle im Angebot, die am Blickfang nicht teilnahm und somit vom potentiellen Käufer gar nicht wahrgenommen werden konnte.
Dagegen würde mit der Platzierung des in Rede stehenden Fotos an prominenter Stelle des Angebots unmittelbar neben der Überschrift dieses „blickfangmäßig“ herausgestellt, womit beim angesprochenen Verbraucher grundsätzlich der maßgebliche Eindruck erweckt würde, dass hiermit der Inhalt des Angebots verlässlich beschrieben und alles Wesentliche gesagt sei.
Unter Hinweis auf die vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur sogenannten „Blickfangwerbung“ und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15) erkannte das Landgericht dann auch im entschiedenen Fall keine Ausnahme von diesem Grundsatz: Denn die Annahme, die nicht abgebildeten Bodenplatten seien für die Marktentscheidung des angesprochenen Verkehrs nebensächlich, sei konstruktionsbedingt fernliegend – der Sonnenschirm könne bei Anlieferung ohne die Platten trotz des mitgelieferten Schirmständers gar nicht erst aufgestellt werden. Damit enthielt das beanstandete eBay-Angebot „zur Täuschung geeignete Angaben über… die wesentlichen Merkmale der Ware“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.