Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (BGH 13.11.2013, I ZR 77/12) bekräftigt, dass – um der trotz Unterwerfungserklärung noch bestehenden Gefahr zu entgehen, dass die als angemessen angesehene Vertragsstrafe zu niedrig bemessen ist und die Wiederholungsgefahr daher nicht ausräumt – jederzeit eine Unterwerfungserklärung nach dem sog. „neuem Hamburger Brauch“ (siehe zur Bedeutung gleich unten) abgeben werden kann. Gleichzeitig hat der erkennende 1. Zivilsenat aber festgestellt, dass sich demgegenüber aus § 307 Abs. 1 BGB für den Unterlassungsgläubiger nicht etwa die Pflicht ergibt, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafenvereinbarungen ausschließlich nach „neuem Hamburger Brauch“ abzuschließen.
Zum Hintergrund: Die Beklagte betreibt ein Immobilienmaklerunternehmen in Thüringen und firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“. Der Kläger ist der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., die Bezeichnung „Haus & Grund“ ist Bestandteil seines Firmennamens. Nachdem der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung dieses Firmenbestandteils abmahnte, verpflichtete sich diese zur strafbewehrten Unterlassung: Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie demnach die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 25.000 €. Gleichwohl nutzte die Beklagte hiernach die Firmenbezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“ in unterschiedlichen Online-Medien, und der Kläger sah deshalb die Vertragsstrafe als verwirkt an.
Im Zuge der vom Kläger sodann auf Zahlung von 25.000 € angestrengten gerichtlichen wendete die Beklagte ein, dass die Klausel über die vereinbarte Vertragsstrafe nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, weil sie hierdruch unangemessen benachteiligt werde. Während das Landgericht in der ersten Instanz der Klage noch antragsgemäß stattgab, hob im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob nun wiederum der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung zurück.
Zu den Gründen: Nach der Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Vertragsstrafenvereinbarung die Beklagte i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes (vorformuliertes) Vertragsstrafeversprechen sei demnach zwar im Zuge der AGB-Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit sei durchaus ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gem. § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist.
Der BGH machte aber deutlich, dass ein solches Versprechen nicht bereits dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt, wenn es eine erhebliche und in dieser Höhe nicht übliche Vertragsstrafe vorsieht und nicht nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verschuldens differenziert. Denn für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt bereits die Abgabe der Unterwerfungserklärung; deren Annahme (ohne Abänderung) ist nicht erforderlich. Um der dann ggf. noch bestehenden Gefahr zu entgehen, dass die von ihm als angemessen angesehene Vertragsstrafe zu niedrig bemessen ist und die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt, kann er aber jederzeit eine Unterwerfungserklärung nach sog. „neuem Hamburger Brauch“ abgeben: Danach wird vereinbart, dass die Vertragsstrafe durch den Gläubiger oder einen Dritten nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB der Höhe nach bestimmt wird und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann.
Allerdings ergäbe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 307 Abs. 1 BGB dann nicht auch die Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafenvereinbarungen ausschließlich nach „neuem Hamburger Brauch“ abzuschließen. Angesichts des Beurteilungsspielraums, der dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der Prüfung des § 307 Abs. 1 BGB zu gewähren ist, stehe es ihm frei, eine eindeutige und daher mit besonderer Abschreckungswirkung verbundene Vertragsgestaltung zu wählen, die darüber hinaus den Vorteil hat, dass im Fall einer Verwirkung der Vertragsstrafe das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über deren Höhe begrenzt ist. Eben diesen anerkannten Grundsätzen trug das angegriffene Urteil jedoch nicht hinreichend Rechnung.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe i.H.v. 25.000 € erschien zwar angesichts der Größe des Unternehmens der Beklagten und ihres regional beschränkten Tätigkeitskreises vergleichsweise hoch. Dass sie im Hinblick auf die Schwere der Schutzrechtsverletzung evident übersetzt war, ließ sich jedoch den Feststellungen nach nicht entnehmen, wonach die in unmittelbarer Branchennähe tätige Beklagte das Firmenschlagwort des Klägers immerhin als Bestandteil ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr benutzt hatte.
Quelle: BGH online