In einer neuen Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt a. M. (Urt. v. 28.06.2013, Az.: 2-06 O 403/12) die Haftung des Vermieters für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters verneint, selbst wenn – und das war das Bemerkenswerte an dem Fall – der Internetanschluss auf Namen des Vermieters läuft: Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen W-LAN-Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtsprechung noch durchaus ungeklärt.
Denn für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. z.B. BGH (B.v. 10.05.2012 – I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall müsste das Verhalten der Vermieter – hier war es die Überlassung eines Gastzugangs an die Mieter ihrer Ferienwohnung – daher den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes erfüllen ( § 19a UrhG). Dies ist, wie das LG Frankfurt zutreffend feststellte, freilich nicht der Fall (vgl. z.B. BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 13; BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 38).
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung zwar auch in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 41; BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 19; BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 37; BGH – „Alone in the Dark“, a.a.O., Rn. 19). Dabei können für den Inhaber eines Internetanschlusses durchaus Prüfungs- und ggf. auch Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen Schutzrechtsverletzungen bestehen (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 01.07.2008 – 11 U 52/07), zitiert nach juris, Rn. 23).
Die Frage, ob es ein ausdrückliches Verbots illegaler Internetaktivitäten mit Blick auf die nicht ganz unwahrscheinliche Gefahr, dass die Mieter einer Ferienwohnung über den ihnen zur Verfügung gestellten fremden Internetanschluss eine Tauschbörse nutzen, grundsätzlich auch auf Seiten des Vermieters der Ferienwohnung bedarf, konnte im entschiedenen Streitfall wiederum auf Grund der spezifischen Sonderkonstellation dahinstehen (zur Hinweispflicht des Betreibers eines Kopierladens, vgl. z.B. BGH (U.v. 09.06.1983 – I ZR 70/81 – „Kopierläden“, zitiert nach juris, Rn. 24; zur Belehrungspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vgl. BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 29; zu möglichen Maßnahmen des Inhabers eines Internet-Cafés, siehe z.B. LG Hamburg (U.v. 25.11.2010 – 310 O 433/10), zitiert nach juris, Rn. 7) . Denn die Vermieter hatten ihren Gästen den Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eröffnet.
Honig aus der Entscheidung des LG Frankfurt lässt sich immerhin insoweit saugen, als jedenfalls festgestellt wurde, dass im Falle einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung es auch keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings (und seines Nachweises) bedarf.
Quelle: juris