Nach einem Hinweisbeschluss des OLG Hamburg vom 22.04.2020 im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (3 U 154/19) besteht bei europarechtskonformer Auslegung der Bestimmungen der deutschen Preisangabvenverordnung (PAngV) keine Verpflichtung, bei grundpreispflichtigen Produkten den Grundpreis „in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ anzugeben.
Wie bereits in der Vergangenheit das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2015 (Az.: 9 U 98/14) ging der Senat davon aus, dass das in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV genannte Kriterium der „unmittelbaren Nähe“ über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie hinaus gehe und vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG richtlinienkonform ausgelegt werden müsse. Dies bedeute zwar nicht, dass der Grundpreis an beliebiger Stelle platziert werden könne. Die diesbezügliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 1 RL 98/6/EG laute aber lediglich
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.