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Kosmetikhersteller dürfen ihre Produkte nicht mit der Aussage „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ bewerben, wenn die Ware über den sog. „Graumarkt“ (d. h. über einen legalen Vertrieb, der aber die von Herstellern autorisierten und gewünschten Vertriebswege umgeht) auch in Drogerien oder im Online-Handel angeboten wird – selbst wenn der Hersteller diesen Graumarkt über seine Vertragsstrukturen charakteristischer Weise nicht kontrollieren kann.

Im kürzlich entschiedenen Fall (LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2016 – Az.: 327 O 90/16) schloss der Kosmetikhersteller zwar ausschließlich mit Apotheken sog. Depotverträge über seine Produkte. Da aber diese Produkte gleichwohl subsekutiv im Einzelhandel und bei Internethändlern zu finden waren, hielt ein Wettbewerber des Kosmetikherstellers die „Exklusiv“-Werbung für objektiv unrichtig – und daher irreführend.

Diese Auffassung wurde nun vom Landgericht Hamburg in erster Instanz bestätigt, da es sich nicht nur um „unerhebliche Einzelfälle“ handeln würde und gleichwohl die beanstandete Werbung seitens des Herstellers nicht dahingehend eingeschränkt gewesen wäre, dass dieser selbst nur an Apotheken vertreibt. Ein Verbraucher, der mit den jeweiligen in Wettbewerb stehenden Produkten der Parteien im Einzelhandel konfrontiert sei, würde sich aber eher für ein als „apothekenexklusiv“ beworbenes Produkt entscheiden: Der Absatzstelle von Apotheken, denen nach dem Apothekengesetz „die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ obliegt, brächten Verbraucher nämlich ein besonderes Vertrauen entgegen.

Das Landgericht Hamburg nahm daher eine anspruchsbegründende Irreführung an, § 5a UWG.