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Das Landgericht Wuppertal hat in einem jüngst veröffentlichen Urteil (v. 21.07.2015 – Az.: 11 O 40/15) entschieden, dass in der Werbebeilage einer Zeitschrift (Flyer) mit Bestellmöglichkeit eine vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular enthalten sein muss.

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Mit dem Prospekt bewarb im entschiedenen Fall die Beklagte eine Vielzahl von Produkten und enthielt eine abtrennbare Karte, mit welcher der Verbraucher die beworbenen Artikel bestellen konnte. Auf dieser Karte wurde zwar mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage („Kauf auf Probe“) erhalte und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht bestünde. Weitergehenden Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts enthielten aber weder die Bestellkarte noch der übrige Prospekt als solcher, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Muster-Widerrufsformular.

Die erkennende Kammer sah darin einen anspruchsbegründenden wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen gem. §§ 8 I, III Nr. 2, 3 I, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312d I BGB, Art. 246a EGBGB. Es läge auch kein Ausnahmetatbestand nach Art. 246a § 3 EGBGB vor, wonach bei einem Fernabsatzvertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, auf gewisse Informationen verzichtet werden kann. Denn Fernkommunikationsmitteln in diesem Sinne seien eben nur Medien, bei denen tatsächlich technisch bedingt und von vornherein Zeit oder Raum begrenzt sei (wie z. B. wie bei mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung) – nicht aber im Falle von Printwerbung, die dagegen willkürlich gestaltet und wo daher Platz für die notwendigen Informationen geschaffen werden könnte.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW