Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 25.2.2016, Az.: I ZR 238/14) festgestellt, dass eine kostenpflichtige (d. h. über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehende) Mehrwertdienstenummer, die auf einer Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben der E-Mail-Adresse eines Telemediendiensteanbieters angegeben wird, keinen „weiteren Kommunikationsweg“ zur Verfügung stellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Lichte der Auslegung des Art. 5 Abs. 1c der Richtlinie 2000/31/EG als Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) an eine effiziente Kommunikation entspricht.
Quelle: BGH online