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Wer für sich bzw. sein Unternehmen in der Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, dem obliegt es, im Streitfall die begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach einer nunmehr veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.07.2014 (I ZR 84/13) kann ein Kläger im gerichtlichen Verfahren nämlich dann nicht auf eine solche Beweiserleichterung vertrauen, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten selbst darlegen und beweisen kann.

Zum Hintergrund:

In dem vom BGH entschiedenen Fall waren die Parteien der Rechtsstreits Wettbewerber beim Ankauf von Altgold. Nachdem die Beklagte im März 2011 in einem Printmedium mit der Angabe „WIR ZAHLEN HÖCHSTPREISE FÜR IHREN SCHMUCK!“ geworben hatte, rief die Klägerin die Gerichte an und beantragte u. a. zu erkennen, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr beim Ankauf von Altedelmetallen mit „Höchstpreise für Ihren Schmuck“ zu werben, wenn tatsächlich keine „Höchstpreise für Ihren Schmuck“ bezahlt werden.

 Die Vorinstanzen wiesen die Klage indes ab, und auch die angestrengte Revision der Klägerin vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Zu den Gründen:

Nach Auffassung des BGH hatte das Oberlandesgericht (OLG) der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG zu Recht nicht zuerkannt: Denn die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte entgegen ihrer Werbung tatsächlich keine Höchstpreise zahle. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung nicht etwa bei der Beklagten: So sei auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung eine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht anzunehmen.

 Zwar müsse ein Beklagter, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen selbst entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Aber für eine Umkehr der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers bestünde eben kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

 Nach Auffassung des BGH lag eine solche Fallgestaltung hier vor. Denn bei dem von der Beklagten angebotenen Ankaufspreis für Schmuck handelte es sich um keine Tatsache, welche die Klägerin nicht oder eben nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätte aufklären können – die Klägerin hätte den von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlten oder jedenfalls angebotenen Tagespreis ohne Weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder -anfragen erfahren können. Die Klägerin verfügte als Wettbewerberin im Bereich des Altedelmetallankaufs auch zwanglos über Kenntnisse zur branchenüblichen Preisgestaltung, welche sie zum Abgleich hätte heranziehen können.

Anmerkung:

Es wird in den Entscheidungsgründen deutlich, dass die angestrengte Klage in erster Linie prozessual „verunglückte“. Denn die Klägerin hatte es jedenfalls versäumt, bereits in der ersten Instanz eine Irreführung schon allein damit zu begründen, dass die Beklagte vor der Werbung mit „Höchstpreisen“ keine vom Verkehr erwartete Marktbeobachtung durchgeführt habe; diese hätte den Klageantrag (der den Streitgegenstand auf ein Verbot der Werbung mit „Höchstpreisen für Ihren Schmuck“ begrenzte) erstinstanzlich entsprechend umstellen können. Die Berufungsinstanz hatte dann den zur Frage der Marktbeobachtung gehaltene tatsächlichen (bestrittenen) Vortrag der Klägerin nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen, und der BGH hielt es daher aus „Gründen prozessualer Fairness“ auch für nicht geboten, der Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, einen auch insoweit sachdienlichen Klageantrag zu stellen.

Quelle: BGH online