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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat kürzlich entschieden (Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 65/14 – „Freunde finden“), dass die „Freunde finden“-Funktion von Facebook eine Irreführung der Nutzer und unzulässige Belästigung Dritter darstellt. [/dropshadowbox]
Das mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ unterstützte Versenden von Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht selbst als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, stellt demnach eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung (durch Facebook) im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
Der Hintergrund war, dass Facebook Nutzer veranlasste, mit der bereit gestellten Funktion „Freunde finden“ E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren, um sodann auch an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen Einladungs-E-Mails zu schicken. U. a. daran stieß sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland und verklagte den (in Irland ansässige) Europa-Ableger von „Facebook“. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung ist indes ohne Erfolg geblieben – und auch der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Senats sind die Einladungs-E-Mails von Facebook als Werbung zu qualifizieren, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird: Denn es handele sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ erst aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails würden vom Empfänger auch nicht etwa als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Facebook habe überdies bei Einführung der Funktion seine Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht, § 5 UWG. Der im ersten Schritt des diesbezüglichen Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ würde, so der BGH, nicht darüber aufklären, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails insbesondere auch an Personen erfolgt, die noch gar nicht bei „Facebook“ registriert sind.
Vorinstanzen:
KG Berlin – Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12
LG Berlin – Urteil vom 6. März 2012 – 16 O 551/10
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 7/2016