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In einem von uns erfolgreich vertretenen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart folgte der erkennende Senat (Urt. v. 22.07.2015 – 2 U 29/15) unserer Rechtsauffassung, wonach die Verwendung einer falschen Rechtsformangabe in Gestalt eines eBay-Nutzernamens eines gewerblichen Anbieters die Rechte von Mitbewerbern anspruchsbegründend verletzt, selbst wenn das dortige Impressum des Anbieters diese Angabe nicht enthält.

Zum Hintergrund:

Die von uns vertretene Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen u. a. im Bereich der Immobilien- und Baubranche sowie des Ankaufs, Verkaufs und der Vermittlung von Personenkraftwagen jeder Art. Der Beklagte betreibt ein inhabergeführtes Einzelunternehmen zum Vertrieb für Kraftfahrtzeuge. Im Zusammenhang mit dieser geschäftlichen Tätigkeit bot der Beklagte aber auch über das Internetauktionshaus „eBay“ Fahrzeugteile und -zubehör unter dem eBay-Nutzernamen „Bau.GmbH“ an.

Die Klägerin hat durch uns den Beklagten sodann vorprozessual mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und unter Fristsetzung aufgefordert, sich strafbewehrt dahingehend zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, als Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens unter Angabe des Rechtsformzusatzes „GmbH“ im rechtsgeschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Der Beklagte verweigerte die geforderte Erklärung u. a. mit der Begründung, der eBay-Mitgliedsname sei nicht „öffentlich“ sichtbar; im Übrigen würde sein Impressum ihn zutreffend als Einzelunternehmer bezeichnen.

Die sodann mit der Sache erstinstanzlich befasste Kammer für Handelssachen wies die Klage u. a. mit der Begründung zurück, es sei ausgeschlossen, dass im direkten Wettbewerb des Handels mit Personenkraftwagen angesprochenen Verkehrskreise die verwendete Bezeichnung „bau.gmbh“ auf Angebote des Beklagten bezüglich Personenkraftwagen übertragen könnten. Der dagegen durch uns angestrengten Berufung vor dem OLG Stuttgart war Erfolg beschieden.

Zu den Gründen:

Ausgehend von einem zwanglos vorliegenden Wettbewerbsverhältnis sah der erkennende Senat in der Bezeichnung des Beklagten als „Bau-GmbH“ eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung, welche dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. §§ § 3 UWG, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vermittelte.

Handelsrechtliche Regeln über die Firmenführung nach § 18 Abs. 2 HGB stellen nach Auffassung des Senats ein spezielles handelsrechtliches Irreführungsverbot dar, wodurch das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nicht berührt wird, deren Wertungsmaßstäbe allerdings identisch seien. Daher läge in der Irreführung über die rechtliche Organisationsform immer dann vor, wenn der Anbieter im geschäftlichen Verkehr mit falschen oder jedenfalls missverständlichen Rechtsformzusätzen auftritt.

So aber läge der Fall hier, denn die Rechtsformangabe „Bau.GmbH“ war als eBay-Nutzername sehr wohl unter seinen Angeboten öffentlich sichtbar. Darauf, was der Beklagte in diesem Zusammenhang dachte, käme es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, und demgemäß die ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen sei.

Erläuternde Anmerkung:

Der eBay-Nutzer- bzw. Mitgliedsname ist für „Verkäufer“ gerade dafür vorgesehen, sich unter diesem dem Kundenkreis in anbieteridentifizierender Weise zu kommunizieren; an diesen dann kennzeichenrechtlichen Gebrauch sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an Unternehmensbezeichnungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr im Übrigen.

Bereits aus dem Regelungsinhalt von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB ist aber ersichtlich, dass die Bezeichnung eines Kaufmanns im rechtsgeschäftlichen Verkehr keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma weder in ihrem Kern, noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen.

Eine Firmierung unter dem Rechtsformzusatz „GmbH“ ist dann auch nicht etwa eine Bezeichnung eines gewerblichen Anbieters, welche der angesprochene Kundenkreis bei eBay als eine Fantasiebezeichnung auffassen würde (wie z. B. „AsphaltCowboy123“ oder Ähnliches). Vielmehr wird dieser die Bezeichnung genau so verstehen, wie es auch im entschiedenen Fall erkennbar vom Beklagten intendiert war: Nämlich als geschäftliche Bezeichnung einer Kapitalgesellschaft – und damit als unzweideutiger Hinweis auf das Bestehen der mit dieser eindeutigen Rechtsform verbundenen, zwingenden Erfordernisse in Bezug auf Stammeinlagen, den kaufmännischen Geschäftsbetrieb und den diesbezüglichen Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter bzw. Unternehmensinhaber. Es betrifft dies also „Eigenschaften“ wie übrigens auch die (rechtliche) „Identität“ des Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Es ist daher gewerblichen Anbietern auf eBay dringend zu empfehlen, keine gegenüber den jeweils aktuellen rechtlichen Verhältnissen unzutreffenden Rechtsformzusätze (GmbH, AG, UG, Ltd, GbR o. ä.) im eBay-Nutzernamen aufzunehmen.

Vorinstanz: LG Stuttgart -Kammer für Handelssachen- (40 O 56/14 KfH)