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 Werbenden Unternehmen im Telefonmarketing ist die Telefonwerbung gegenüber Verbraucher:innen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt. Die Bundesnetzagentur kann solche Verstöße sogar mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden (gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG). Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ wurde bereits am 01.10.2021 unter der neuen Bestimmung § 7a UWG („Einwilligung in Telefonwerbung“) Regelungen zu den mit der notwendigen Werbeeinwilligung verbundenen Dokumentations- sowie Aufbewahrungspflichten aufgenommen. Danach muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher „in angemessener Form“ dokumentiert und für Dauer von fünf Jahren ab Einwilligungserklärung bzw. jeweiliger Verwendung aufbewahrt werden. Bereits bei Verstößen gegen diese Dokumentationspflicht können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Zuständig für die Verfolgung von Dokumentationsverstößen ist die Bundesnetzagentur. Diese hat nunmehr nach eingehenden Konsultationen der durch die gesetzliche Neuregelung berührten Marktkreise am 07.07.2022 Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht; Sie finden den Text als PDF hier.