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Eine neuere Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 15.09.2015, Az.:4 U 105/15) macht deutlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Folge einer fruchtlosen, indes rechtsmissbräuchlichen vorprozessualen Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes ebenso rechtsmissbräuchlich und daher als prozessual unzulässig zurückzuweisen ist.

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Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist. Ein Missbrauch liegt in der Regel vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich betrachtet nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele (d. h. Verfolgen einer tatsächlich bestehenden, anspruchsbegründenden Rechtsverletzung) ist für die Annahme eines Missbrauchs allerdings nicht erforderlich. Selbst eine umfangreiche Abmahntätigkeit kann für sich allein betrachtet in der Regel keinen solchen Missbrauch belegen.

Als typischen Beispielsfall für Rechtsmissbrauch benennt § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aber die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wobei dies in gleicher Weise für das Interesse, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen, gilt. Hiervon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte schlechterdings kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an den Rechtsverfolgung haben und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln kann (unter Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2010 – 4 U 217/09).

Zur Bewertung des wirtschaftlichen Umfanges einer umfangreichen Abmahntätigkeit ist nach Auffassung des OLG das hieraus resultierende Kostenrisiko für den Abmahnenden heranzuziehen, insbesondere im Hinblick auf eine umfangreiche Abmahntätigkeit innerhalb kürzester Zeit (und also ohne ein risikominimierendes zeitlich gestricktes Vorgehen). Steht dann – wie im entschiedenen Fall – dieses  Kostenrisiko in keinem kaufmännisch vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen wirtschaftlichen Betätigung unter Berücksichtigung von Gewinn und Eigenkapital der Verfügungsklägerin (vorliegend belief sich das konservativ angesetzte Kostenrisiko der Abmahntätigkeit auf etwa das 50-fache des erzielten Jahresgewinns), so ist von einem ausschließlichen oder zumindest ganz überwiegenden Gebührenerzielungsinteresse auszugehen – mit den entsprechenden prozessualen Folgen.

Quelle:  Rechtsprechungsdatenbank NRW