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Ob ein Fotograf seinem Auftraggeber 19% oder 7% Umsatzsteuer berechnen muss, bestimmte sich bislang anhand des tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses: Entscheidend war, ob der Fotograf ein Bildpositiv zu liefern hatte (dann 19%) oder Nutzungsrechte im Sinne des Urhebergesetzes (z. B. Vervielfältigungs- bzw. Veröffentlichungsrechte) übertragen wurden (dann 7%), siehe Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

Aufgrund der insbesondere gegenüber privaten Endverbrauchern bestehenden Rechtsunsicherheit, wann denn nun im Einzelfall nur ein Bild geschuldet wird oder wann Rechte (mit-)übertragen werden, wurde nun diese Frage auf Veranlassung einer Vereinigung professioneller Fotografen zur abschließenden Prüfung an sämtliche Finanzministerien der Länder vorgelegt.

Dieser grundsätzlich anerkennenswerte Schritt der Fotografenvereinigung dürfte freilich nicht zu einem Lächeln in den Gesichtern in den Reihen ihrer Mitglieder geführt haben.

Nach Ansicht des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium) unterliegen fotografische Leistungen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen als eng auszulegende Ausnahmevorschrift lediglich die Einräumung oder Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben. Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeit- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, gehe es aber in erster Linie darum, die Fotos oder jedenfalls die Bilddateien zur eigenen Verwendung zu erhalten. In diesem Fall ist aber die zwangsläufig mit der schuldrechtlichen Causa verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht in der Übertragung von (urheberrechtlichen) Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – sei dies heutzutage in digitaler Form – bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht etwa aus der gewillkürten Leistungsbezeichnung („Rechteeinräumung“ oder „Lizenz“) in der Rechnung, oder aus dem bemühten Hinweis, dass der Fotograf ja nicht „handwerklich“ sondern „künstlerisch“ tätig sei.

Im Ergebnis habe daher die Abrechnung an den privaten Endverbraucher immer unter Anwendung des 19%igen Regelsteuersatzes zu erfolgen. Es ist zu erwarten, dass diese Rechtsauffassung auch von den anderen Ländern übernommen wird und – immerhin – nunmehr ganz im Sinne der gewünschten Rechtssicherheit eine einheitliche Direktive zur Umsetzung kommt.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist diese rechtliche Bewertung aber falsch:

Im 21. Jahrhundert und in Zeiten sozialer Online-Netzwerke ist die Abgrenzung zwischen (vormals „analoger“) Übergabe und Rechtseinräumung nicht mehr zeitgemäß: Faktisch kommt es umgekehrt auch privaten Endkunden heute in aller Regel darauf an, Bilder in digitalen Formaten vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und verbreiten zu können. Es geht also nicht mehr um das Einkleben ins Fotoalbum, sondern um besondere, d. h. im urheberrechtlichen Sinne relevante Verwertungshandlungen. Diese aber tangieren ein anderes Kommerzialisierungsinteresse der Fotografen als Urheber, zu dem eigentlich der Ausnahmetatbestand gemäß Abschn. 12.7 Abs. 1 UStAE korreliert – denn es verbleiben eben nicht im Übrigen sämtliche Rechte beim Lichtbildner, § 72 Abs. 2 UrhG.

Mag zwar die bloße Leistungsbestimmung in der Rechnung keine steuerrechtliche Relevanz haben, so hat im Rahmen der Privatautonomie eine solche Relevanz auch weiterhin natürlich die vertragliche Leistungsbestimmung der Parteien: Sie können im Zuge der AGB vereinbaren, dass sehr wohl eine Rechtsübertragung Gegenstand des Leistungsbildes des Fotografen ist.

Wir empfehlen daher dringend allen gewerblichen Fotografen, ihre AGB-Bestimmungen oder auch Individualvereinbarungen unter diesem Aspekt prüfen zu lassen und ggf. zukünftig anzupassen.

Quelle: FinMin. Schleswig-Holstein, Schreiben v. 14.06.2013 (VI 358 – S 7240 – 052, DStR 2013, 1734)