Ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her ein Foto mit einem bloßem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen wie etwa eBay zu vergleichen, so ist nach einer neueren Entscheidung des OLG München (6. Zivilsenat, Beschluss vom 10.04.2015 – Az.: 6 W 2204/14) die Festsetzung eines Streitwertes für einen bloßen Unterlassungsantrag in Höhe von € 15.000,- für die unberechtigte Übernahme eines Lichtbildes (auf drei Unterseiten einer Internetpräsenz) noch vertretbar.
Zum Hintergrund:
Die Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Lichtbildern im Internet erfährt bedauerlicher Weise in der Rechtsprechung der Obergerichte eine sehr unterschiedliche Behandlung (siehe auch unser diesbezüglicher Newsbeitrag).
Teils wird der Streitwert des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Produktfotos in Verkaufsangeboten zum Teil ausgehend von dem geltend gemachten Lizenzwert des Lichtbildes im Wege der Verdoppelung (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011 – 2 W 92/11, ZUM 2012,144 = WRP 2012, 597; OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2012 – 22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71; OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 – 3 W 81/13, WRP 2013, 667) bzw. gar der Verzehnfachung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2013 – 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347) angesetzt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 24.5.2012 – 9 U 9/12, GRUR-RR 2013,135: Streitwert in Höhe von € 1.500,- für ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend die Nutzung mehrerer Fotos).
Teils wurden je nachdem, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Verkaufsangebot handelt, Streitwerte in Höhe von € 2.000,- (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 – 5 W 5/13, ZUM-RD 2014, 90), € 3.000,- (OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 – 6 W 256711, juris), € 6.000,-(OLG Köln, Beschl. v. 25.8.2014 – 6 W 123/14, WRP 2014, 1236; OLG Rostock, Beschl. v. 14.11.2006 – 2 W 25/06, WRP 2007, 1264; KG, Beschl. v. 30.12.2010 – 24 W 100/10, ZUM-RD 2011, 543 betreffend ein Verfügungsverfahren) festgesetzt.
Von dem mit der vorliegenden Entscheidung befassten OLG München wurden zuletzt Streitwertfestsetzungen in Höhe von € 6.000,- (Beschl. v. 21.6.2011 – 6 W 435/11), € 9.000,- (Beschl. v 16.12.2009 – 6 W 2266/11 bei der Verwendung von zwei Fotos), € 10.000,- (Beschl. v. 21.6.2001 – 6 W 1049/11 bei einer gewerblichen Nutzung eines Fotos; Beschl. v 15.1.213 – 29 W 66/13) jedenfalls nicht als überhöht beanstandet.
Zu den Gründen:
Nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt sich der Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist dabei zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos als solcher sowie zum anderen der sog. Angriffsfaktor, d.h. regelmäßig der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, die Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die jeweilige Verschuldensform (Fahrlässigkeit, Vorsatz) gehören.
In dem nunmehr entschiedenen Fall war das streitgegenständliche Foto eines Berufsfotografen „weder von seinem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf gängigen Internetplattformen“ (z. B. auf eBay) zu vergleichen, mit denen sich aber die meisten der vorgenannten Entscheidungen auseinander zu setzen hatten. Demgemäß sei es auch zur Ausgestaltung des Internetauftritts der Beklagten auf drei Unterseiten verwendet worden (unter Hinweis auf die Fallgestaltung KG, ZUM-RD 2011, 543), was nach Auffassung des Münchner Senats – anders als bei der Verwendung von bloßen Produktfotos, die regelmäßig nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt – dafür sprach, dass die streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt war.