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Nach einer interessanten Entscheidung der Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. (Urt. v. 30.06.2015, Az. 11 U 56/15) ist die Annahme, dass zwei Urheber unabhängig voneinander ein identisches oder sehr ähnliches Werk schaffen (sog. Doppelschöpfung), im Bereich der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe, die nahe bei der Schutzlosigkeit liegt, durchaus wahrscheinlich.

Zum Hintergrund:

Im entschiedenen Fall ging es um ein Tapetenmuster, welches aus echten, verklebten Fasanenfedern bestand. Die Klägerin begehrte gem. §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 ff. UrhG, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, Tapetenmuster mit derlei naturalistisch abgebildeten Vogelfedern auszustellen, anzubieten, zu vervielfältigen und oder zu verbreiten. Ihr gelang indes auch in der Berufungsinstanz des Verfügungsverfahrens der Nachweis nicht, dass die Beklagte das Muster von ihr anspruchsbegründend übernommen habe: Es gab schon keinen objektiven Beleg dafür, dass der Beklagten das besagte Muster tatsächlich bekannt gewesen sei. Die Identität (oder starke Ähnlichkeit) der beiden Muster reiche vorliegend aber als ein solcher Beleg allein nicht aus, da dieses vorliegend ein gebräuchliches Motiv sei und deshalb ohne Weiteres eher die Annahme einer Doppelschöpfung naheläge.

Näher zu den Gründen:

Zu Gunsten der insoweit ausschließlich nutzungsberechtigten Klägerin könne zwar unterstellt werden, dass das klägerische Tapetenmuster unter Berücksichtigung des Maßstabes der kleinen Münze (siehe unseren Newsbeitrag zur „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH; BGH 13.11.2013 – I ZR 143/12) noch Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genösse.

Unterlassungsansprüche könne die Klägerin aber aus diesem Umstand gegen die Beklagten nicht herleiten, da diese glaubhaft gemacht habe, dass ihrerseits von einem Dritten für ein nahezu identisches Tapetenmuster Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Bei einer dann nachliegenden Doppelschöpfung sei aber keine anspruchsbegründende Übernahme bzw. Verwendung des klägerischen Musters ersichtlich. Derlei Doppelschöpfungen könnten gerade im Bereich der sog. kleinen Münze, d.h. dort, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt und technische Zwänge oder übliche und naheliegende Gestaltungsweisen eine gewisse Form vorgeben, vorkommen.

Bei echten Fasanenfedern, die in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunter liegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt werden, entstünden im Fall der Tapezierung generell ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck. Die Wirkung des Werkes beruhe auf der rein zufälligen – zudem naheliegenden – Aneinanderreihung eines Naturprodukts. Daher handele es sich bei dem klägerischen Tapetenmuster um ein Werk, welches „an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit“ läge. Umgekehrt und ausgehend davon erschiene es nicht unwahrscheinlich, dass aufgrund dieser gebräuchlichen, und unstreitig „im Trend“ liegenden Technik durchaus unabhängig von der Kenntnisnahme des klägerischen Werkes ein Dritter auf die Idee kommt, Federn desselben Vogels vollflächig unter Verdeckung der optisch störenden Federkiele zu verkleben.

Die Klägerin vermochte dagegen nach Auffassung des Senates keine Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich dann erforderliche „ernsthafte Zweifel“ an der (im Übrigen durch die eidesstattliche Versicherung bestätigten) Darstellung der Beklagten zum Schöpfungsprozess und der fehlenden Kenntnis vom klägerischen Tapetenmuster zum Zeitpunkt ihres Schaffens herleiten ließen. Das klägerische Tapetenmuster war unstreitig auch nicht etwa dem Internetauftritt der Klägerin zu entnehmen.

Vorinstanz:

LG Frankfurt (Az. 2-6 O 18/15)